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RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert

Zustimmungspflichtige Versetzung

Im Rahmen einer umfangreichen Personalab- und Umbaumaßnahme verabschiedeten die Betriebsparteien einen Rahmeninteressenausgleich- und Sozialplan. Dieser sah eine sozialverträgliche Umsetzung der Abbaumaßnahme durch Überführung von Mitarbeitern, deren Arbeitsplatz wegfällt, in eine Personalserviceeinheit vor. Deren Aufgabe war die Betreuung der Arbeitnehmer, die Suche nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten innerhalb und außerhalb des Konzerns, die Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen und ggf. temporäre interne Projekteinsätze. In letzterem Fall beteiligte die Arbeitgeberin den jeweils zuständigen Betriebsrat gem. § 99 BetrVG. Im Rechtsstreit vor dem Hessischen LAG (Urt. v. 13.12.2016 – 4 TaBV 133/16) ging es um die Zuweisung einer Arbeitnehmerin an die Serviceeinheit. Der Betriebsrat widersprach der Maßnahme mit der Begründung, es seien geeignete Stellen zur Weiterbeschäftigung vorhanden. Daraufhin unterrichtete der Personalleiter das Gremium über die Absicht, die Maßnahme vorläufig durchzuführen. Nachdem der Betriebsrat die Dringlichkeit der vorläufigen Durchführung der Maßnahme bestritt, beantragte der Arbeitgeber gerichtlich die Zustimmungsersetzung. Während der Dauer des Verfahrens absolvierte die Betroffene mehrere Orientierungs- und Beratungsgespräche und nahm an einem Bewerbungstraining und einem Englischeinstufungstest teil. Ein Projekteinsatz wurde ihr nicht zugewiesen.

Der Antrag auf Zustimmungsersetzung gem. § 99 Abs. 4 BetrVG war ohne Erfolg. Bei der Zuordnung der betroffenen Mitarbeiterin zu der Serviceeinheit handelte es sich gar nicht um eine mitbestimmungspflichtige Versetzung. Das Vorliegen einer Versetzung erfordert die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Dies setzt eine so erhebliche Änderung des Gesamtbilds der Tätigkeit voraus, dass sich die neue Tätigkeit als eine andere darstellt. Das kann sich aus einem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit diesen verbundenen Verantwortung ergeben, aber auch aus einer Änderung des Arbeitsorts oder der Stellung des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation. Das Mitbestimmungsrecht knüpft an die tatsächliche Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs als Realakt an. Deswegen entspricht es ständiger Rechtsprechung des BAG, dass die Freistellung eines Arbeitnehmers für sich nicht nach § 99 BetrVG zustimmungspflichtig ist (vgl. zuletzt BAG, Beschl. v. 17.2.2015 – 1 ABR 45/13). Weder die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen noch an Bewerbertrainings stellt die Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs dar. Die Anordnung eines konkreten Projekteinsatzes war unstreitig nicht erfolgt.

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Das Gericht ließ die Rechtsbeschwerde zu, die unter dem Az. 7 ABR 32/17 anhängig ist.

Dr. Claudia Rid

Dr. Claudia Rid

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, CMS Hasche Sigle, München
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Zustimmungspflichtige Versetzung

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