Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellungsentscheidung?
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Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellungsentscheidung?
Problempunkt
Die Klägerin ist konfessionslos. Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Für ihn gilt die Richtlinie des Rates der EKD nach Art. 9 Buchst.
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