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Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellungsentscheidung?

Sikov/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Berücksichtigung der Konfession bei der Einstellungsentscheidung?

Problempunkt

Die Klägerin ist konfessionslos. Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Für ihn gilt die Richtlinie des Rates der EKD nach Art. 9 Buchst.

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