Am 11.1. hat das Justizministerium einen Referentenentwurf des vierten Bürokratieentlastungsgesetzes vorgelegt. Eine der bedeutsamsten Änderungen, die das Arbeitsrecht betrifft, dürfte die Möglichkeit sein, die bisher erforderliche Schriftform für Arbeitsverträge künftig durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB zu ersetzen. Auch darüber hinaus sollen im Zivilrecht Schriftformerfordernisse vielfach durch die Textform ersetzt werden. Insgesamt soll die Digitalisierung laut dem Entwurf „durch den Verzicht oder die Absenkung von Formerfordernissen im Zivilrecht“ vorangetrieben werden.
Zudem sollen u. a. Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie Lohn- und Gehaltslisten von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.
Die Reaktionen auf den Entwurf fallen jedoch nicht ausschließlich positiv aus: „Es ist sehr bedauerlich, dass der Gesetzentwurf deutlich hinter den Erwartungen zurückbleibt. Der vorliegende Entwurf muss dringend ergänzt werden. In dieser Form leistet er leider keine ausreichende Abhilfe. Das Bürokratieentlastungsgesetz IV kommt viel zu spät und wird trotz des rechnerischen Entlastungsvolumens im Betrieb vor Ort nicht ankommen“, so der Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks Holger Schwannecke in einer Pressemitteilung des ZDH vom 11.1.
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