Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche ab 1. Juni

Bild: AdobeStock/Dariia
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Am 1. Juni tritt die dritte und letzte Stufe des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft und damit auch die Regelungen zur sog. Chancenkarte. Dabei handelt es sich um eine neue Art der Aufenthaltserlaubnis, die die Erwerbsmigration ausländischer Fachkräfte nach Deutschland erleichtern und fördern soll.

Das Gesetz vom 15.8.2019 ist ab 1.3.2020 in insgesamt drei Stufen in Kraft getreten und entwickelt den Rechtsrahmen für eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Ländern weiter. Die Regelungen zielen auf die Einwanderung von Hochschulabsolventen und Personen mit qualifizierter Berufsausbildung, die vor dem Hintergrund des großen Arbeitskräftebedarfs sowie leerer Bewerbermärkte dringend benötigt werden.

In einer gemeinsamen Pressemitteilung vom 31.5. stellen das BMI und das BMAS die Voraussetzungen der Erteilung der Chancenkarte vor:
Personen, die Fachkraft im aufenthaltsrechtlichen Sinn sind, also über einen deutschen, anerkannten oder vergleichbaren Hochschul- bzw. Berufsabschluss verfügen, kann die Chancenkarte ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen erteilt werden.

Personen, die keine Fachkraft i. d. S. sind, wird die Chancenkarte erteilt, wenn sie

  • eine ausländische Berufsqualifikation oder einen ausländischen Hochschulabschluss vorweisen, die bzw. der im Land des Erwerbs staatlich anerkannt ist und
  • einfache (Niveau A1) deutsche oder gute (Niveau B2) englische Sprachkenntnisse nachweisen.

Zudem müssen mindestens sechs Punkte eines Kataloges erreicht werden. Diese gibt es bspw. für:

  • einen (Teil-)Anerkennungsbescheid einer deutschen Anerkennungsstelle
  • Berufserfahrung im Bereich der Berufsqualifikation oder des Hochschulabschlusses
  • die Berufsqualifikation bzw. den Hochschulabschluss in einem Engpassberuf
  • die Einhaltung bestimmter Altersgrenzen bei Beantragung der Chancenkarte
  • einen Partner, der die Voraussetzungen für eine Chancenkarte ebenfalls erfüllt und diese auch beantragt

„Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist nun vollständig in Kraft getreten. Wir schaffen damit die Grundlage, um gemeinsam mit der Wirtschaft den Zuzug von Fach- und Arbeitskräften aktiv zu betreiben. So vielfältig wie die Bedarfe der Unternehmen sind nun auch die Möglichkeiten der Zuwanderung. Wir haben Hürden gesenkt und neue Wege geebnet: für anerkannte Fachkräfte, für Menschen mit Berufserfahrung und für Menschen, die Potenzial mitbringen“, so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.

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