Fachkräfteeinwanderungsgesetz ermöglicht kurzzeitige Beschäftigung in Spitzenzeiten
Nach der ersten Stufe am 18.11.2023 ist am 1.3.2024 der nächste Teil des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es insbesondere, Hürden abzubauen, um ausländischen Fachkräften schneller und unbürokratischer das Arbeiten in Deutschland zu ermöglichen.
Einer der zentralen Bestandteile der zweiten Stufe ist die Möglichkeit für Arbeitgeber, ausländische Arbeitskräfte für bis zu acht Monate einzustellen, um kurzfristigen Engpässen in Hochzeiten entgegenzuwirken. Ihre Zustimmung bzw. die Arbeitserlaubnis zu dieser Beschäftigung kann die Bundesagentur für Arbeit (BA) unabhängig vom Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums erteilen. Die Behörde ist dabei dafür verantwortlich, das Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen:
- Es muss sich bspw. um eine inländische Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 30 Wochenstunden handeln.
- Der Arbeitgeber muss an einen Tarifvertrag gebunden sein und die Vergütung sich an den geltenden tariflichen Bestimmungen orientieren.
- Der Arbeitgeber muss die Reisekosten tragen.
Die Rekrutierung selbst erfolgt direkt durch das jeweilige Unternehmen.
„Die neue kurzzeitige Beschäftigung eröffnet Arbeitgebern, etwa mit Saisongeschäft, eine gute Möglichkeit, ausländische Arbeitskräfte anzuwerben, sozialversicherungspflichtig und nach Tarif einzustellen. Das kann in Spitzenzeiten helfen, wenn es nicht möglich ist, ausreichend inländisches Potential zu erschließen“ sagt Vanesa Ahuja, BA-Vorständin für das internationale Geschäft, in einer BA-Presseinfo vom 20.2.2024.
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