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Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein

Mit Urteil vom 3.4.2019 (VI R 46/17) hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht voraussetzt, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt, genügt das für den Abzug.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG). Anders ist dies, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Aufwendungen bis zu 1.250 Euro im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen der Höhe nach unbeschränkt abgezogen werden.

Im Streitfall machte eine Flugbegleiterin Aufwendungen in Höhe von 1.250 Euro für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Für die dort verrichteten Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Finanzgericht war aber der Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts (bspw. am Küchentisch) hätten ausgeführt werden können.

Dem folgte der BFH nicht. Das Gesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind. Insoweit typisiert das Gesetz die Erforderlichkeit der beruflichen oder betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers für die Fälle, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet, ohne den Begriff der Erforderlichkeit zu einer zu überprüfenden Voraussetzung für den Abzug zu machen. Ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung – am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum – hätte erledigen können, ist deshalb unerheblich.

Pressemitteilung Nr. 13/22 des BFH vom 24.3.2022

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Body Teil 1

Wer keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung hat als sein häusliches Arbeitszimmer, kann die Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten angeben, allerdings maximal 1.250 Euro. Existiert neben dem heimischen Arbeitszimmer noch ein anderer Arbeitsplatz, sind die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sich in dem heimischen Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet.

Body Teil 2

In dem durch das FG Niedersachsen(Urt. v. 19.10.2020 – 1 K 292/19) entschiedenen Fall ging es um das Arbeitszimmer eines Unfallchirurgen. Der Arbeitgeber hatte dieses mit einer sog. Teleradiologie ausgestattet, die der Unfallchirurg im Rahmen von Rufbereitschaftsdiensten verwenden konnte. Der Kläger war Oberarzt der Unfallchirurgie eines Krankenhauses. Mithilfe der Teleradiologie konnte er über eine EDV-Schnittstelle Röntgen- und radiologische Aufnahmen einsehen und Befunde erstellen. Weiterhin konnte er so Therapieentscheidungen treffen und mit dem medizinischen Personal vor Ort besprechen. Das FG war der Auffassung, dass die Aufwendungen des Unfallchirurgen für das häusliche Arbeitszimmer auch in diesem Fall nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten.

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