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Kündigung trotz Elternzeit

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Elternzeit als wirksam erachtet (Urt. v. 5.7.2022 – 16 Sa 1750/21) und damit eine Entscheidung des ArbG Potsdam bestätigt.

Die Arbeitnehmerin hat sich gegen eine von ihrer Arbeitgeberin während der Elternzeit aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochene Änderungskündigung gewandt. Das hierfür zuständige Integrationsamt hatte zuvor dieser Kündigung während der Elternzeit zugestimmt.

Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen. Durch die hier angebotene Änderung sollte das Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen und mit den Aufgaben durchgeführt werden, die die Arbeitnehmerin vor Zuweisung des nach Behauptung der Arbeitgeberin weggefallenen anderweitigen Arbeitsplatzes innehatte. Die Arbeitnehmerin hat das Änderungsangebot der Arbeitgeberin abgelehnt und sich gegen die Kündigung gewandt.

Das ArbG Potsdam hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, der ursprüngliche Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin sei durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen, weshalb eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich gewesen sei. Deshalb habe die Arbeitgeberin nach der Zustimmung des Integrationsamtes der Arbeitnehmerin auch während der Elternzeit kündigen und ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anbieten dürfen. Da die Klägerin das Änderungsangebot nicht angenommen hat, wurde das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet.

Die Revision zum BAG hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Pressemitteilung Nr. 15/22 des LAG Berlin-Brandenburg vom 5.7.2022

Redaktion (allg.)

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Unwirksame Änderungskündigung

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RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert
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Body Teil 1

Der Containerumschlag im Hamburger Hafen erfolgt rund um die Uhr teamweise wochentags in einem Drei-Schicht-System und am Wochenende in einem Vier-Schicht-System. Eine als Großgerätefahrerin angestellte schwerbehinderte Mitarbeiterin war zunächst Vollzeit im Schichtbetrieb eingesetzt, wobei sie betriebsärztlich von der Verpflichtung zur Nachtarbeit befreit war. Nach der Geburt ihres Kindes vereinbarten die Parteien einen Einsatz in Teilzeit an den Tagen Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag jeweils von 6:30 bis 12:30 Uhr an der Tankstelle zum Betanken von Van-Carriern. Wegen schwacher Auslastung war diese Tankstelle in Eigenregie mit eigenen Mitarbeitern betrieben, um betriebsbedingte Kündigungen vermeiden zu können (Insourcing). Später sollte der Betrieb wieder fremdvergeben werden. Für die Zeit nach der Teilzeit während der Elternzeit klagte die Mitarbeiterin auf unbefristete Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 24 Wochenstunden verteilt auf die Tage Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag jeweils 6:30 bis 12:30 Uhr.

Die Beklagte wurde dazu durch Urteil des LAG Hamburg rechtskräftig verurteilt (Urt. v. 15.3.2021 – 5 Sa 67/20, rk.). Mit Wirkung zum 31.10.2019 stellte das Unternehmen den Eigenbetrieb der Tankstelle für Van-Carrier ein und vergab die Arbeiten wieder fremd. Die Beklagte sprach daraufhin eine betriebsbedingte Änderungskündigung aus, wonach künftig folgende Arbeitszeiten gelten sollten: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 25,5 Stunden und wird verteilt auf die Tage von Montag bis Freitag in Früh- und Spätschichten und an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen in der ersten und zweiten Schicht. Sie rechtfertigte dies mit dem Wegfall der Tätigkeit an der Tankstelle und dem betrieblichen Organisationskonzept eines teamweisen Einsatzes der Mitarbeiter in Wechselschichten.

Referenz Ausgabe
Body Teil 3

Diese Änderungskündigung erwies sich als unwirksam, weil sich das Unternehmen nicht darauf beschränkt hatte, solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss. Mit dem Änderungsangebot erstrebt die Beklagte eine Tätigkeit der Klägerin auch am Mittwoch sowie in der Spätschicht und an Wochenenden bei einer um 1,5 Wochenstunden verlängerten Arbeitszeit. Das Gericht ging davon aus, dass das Beschäftigungsbedürfnis für die Klägerin zu den bisherigen, rechtskräftig ausgeurteilten Vertragsbedingungen entfallen sein dürfte. Sie müsse aber bereits die erstrebte Änderung zur Arbeit an Wochenenden billigerweise nicht hinnehmen. Weil schon eine überflüssige Änderung das gesamte Änderungsangebot unwirksam macht, ließ das Gericht dahinstehen, ob die weiteren erstrebten Änderungen billigerweise hinzunehmen wären.

Dringende betriebliche Erfordernisse für die erstrebte Änderung zur Arbeit an Wochenenden hatte die Beklagte nicht dargelegt. Das Organisationskonzept eines 24/7-Betriebs reicht dafür nicht aus. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Nichterbringung von Arbeitsleistungen als Großgerätefahrerin an Wochenenden – als Einzelfall der Klägerin – mit den betrieblichen Notwendigkeiten nicht in Einklang zu bringen wäre. So müsste die Beklagte auch sonst auf den Ausfall von Arbeitskräften, etwa durch Umverteilung oder Mehrbelastung anderer Arbeitnehmer, reagieren.

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