Seit 1. September und (zunächst) bis 28. Februar 2023 legt die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) veränderte Werte zur Lufttemperatur an Arbeitsplätzen fest.
Grundsätzlich sieht die ArbStättV vor, dass an Arbeitsplätzen „eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ herrscht. Diese variierte bisher je nach Art der Tätigkeit zwischen 12 und 20 Grad Celsius. Arbeitgeber können sich nun nach den neuen Temperaturen der EnSikuMaV richten, müssen dies jedoch nicht. Diese neuen Werte sind für leichte und mittlere Tätigkeiten im Sitzen und Stehen jeweils um 1 Grad Celsius reduziert. Für schwere Tätigkeiten liegen die zulässigen Arbeitstemperaturen unverändert bei 12 Grad Celsius.
„Ist das Behaglichkeitsempfinden der Beschäftigten gestört, fühlen sie sich unwohl. Das kann zu psychischen Belastungen oder zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen”, sagt Dr. Carina Jehn, VBG-Aufsichtsperson und stellvertretende Leiterin des Sachgebiets Innenraumklima der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, gegenüber dem Magazin Certo. Sie rät Unternehmen zudem, auch bei einem sparsamen Umgang mit Energie regelmäßig zu lüften.
Lesen Sie zu diesem Thema folgenden Artikel aus AuA 8/22:
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