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Bild: HUSS-MEDIEN
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Podcast: Champions-League-Karten – interne Ermittlungen nach Compliance-Verstößen

Wer trägt die Anwaltskosten für Ermittlungsmaßnahmen gegen einen Arbeitnehmer bei Compliance-Verstößen und wann sind Schadensersatzansprüche bei Regelverstößen noch denkbar? In dieser Folge sprechen wir zudem darüber, wann es sinnvoll ist, die Ermittlungsbehörden einzuschalten und in welchem Verhältnis dies zu internen Ermittlungen steht.

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Redaktion (allg.)

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Ermittlungskosten zur Aufklärung von Compliance-Verstößen

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3099682
Rubrik (Index)
RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert
Premium
Seite
52
bis
52
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 Bild: pixabay.com
Body Teil 1

Nach der Rechtsprechung des BAG hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn das Unternehmen aufgrund eines konkreten Verdachts der Detektei die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und dieser einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Ob dies auch im Fall der Beauftragung einer externen, spezialisierten Anwaltskanzlei zutrifft, hatte das LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 21.4.2020 – 19 Sa 46/19) zu entscheiden.

Die Parteien stritten im Rahmen einer Widerklage der Arbeitgeberin über Grund und Höhe zahlreicher Schadensersatzforderungen. Gegen den Arbeitnehmer – den Leiter des Zentralbereichs Einkauf und Mitglied der Führungsebene F1 – bestand aufgrund anonymer Hinweise der Verdacht, dass er sich auf Kosten von Geschäftspartnern des Unternehmens unter Verstoß gegen Compliance-Richtlinien zu Champions-League-Spielen habe einladen lassen und hierfür gegenüber der Arbeitgeberin Reisekosten abrechnete. Diese beauftragte eine auf Durchführung von Compliance-Ermittlungen spezialisierte externe Kanzlei, eine Untersuchung durchzuführen (Stundensatz 350 Euro), was insgesamt Anwaltskosten i. H. v. ca. 210.000 Euro auslöste. Die Untersuchung bestätigte den Vorwurf nach Sichtung und Auswertung einer Vielzahl von elektronischen Dokumenten und deckte weitere Pflichtverletzungen auf. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich wegen Verstoßes gegen das Schmiergeldverbot sowie Spesenbetrugs.

Das LAG Baden-Württemberg sprach der Arbeitgeberin einen Teil der Anwaltskosten i. H. v. 66.500 Euro für 190 Arbeitsstunden zu, die die Kanzlei für Ermittlungen bis zum Ausspruch der Kündigung aufgewendet hatte. Die Beauftragung externer Spezialisten sei nicht zu beanstanden, weil die Beauftragung der Anwaltskanzlei dem Interesse beider Seiten an einer sorgfältigen und professionellen Aufklärung des Sachverhalts gedient habe. Es habe eine Vielzahl elektronischer Dokumente gesichtet und ausgewertet werden müssen. Schließlich sei es im Rahmen der Aufklärung auch darum gegangen, den Arbeitnehmer mit den Sachverhalten zu konfrontieren, wobei sich dieser nicht kooperativ gezeigt habe. Auch im gerichtlichen Verfahren habe er die Sachverhalte durchweg abgestritten und erst dann eingeräumt, als es nichts mehr zu bestreiten gab. Diese Haltung und die Einlassungen der Führungskraft belegten daher das Erfordernis professioneller Ermittlungen. Im Ergebnis mache es keinen Unterschied, ob man Detektive, Wirtschaftsprüfer, forensische Experten oder – wie vorliegend – spezialisierte Anwälte mit der Untersuchung beauftrage. Entscheidend sei vielmehr, dass die Geschäftsleitung bei dem Verdacht auf Compliance-Verstöße die Pflicht habe, bei konkreten Hinweisen den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären, festgestellte Verstöße abzustellen und ein festgestelltes Fehlverhalten zu sanktionieren. Ansonsten hätte sich die Geschäftsleitung wegen einer eigenen Pflichtverletzung zu verantworten. Die Stundensätze der beauftragten Kanzlei seien nicht zu beanstanden, da sie den üblichen für spezialisierte Rechtsanwälte angesetzten Honoraren entsprechen.

Referenz Ausgabe
Body Teil 3

Allerdings erfasse die Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers in zeitlicher Hinsicht nur die Ermittlungskosten bis zum Ausspruch der Kündigung. Die darüber hinaus durch die Tätigkeit der externen Anwälte entstandenen Kosten seien nicht mehr erstattungsfähig. Dazu zählten vorliegend insbesondere die Kosten wegen der Aufdeckung weiterer, von der ursprünglichen Whistleblower-Meldung unabhängiger Pflichtverletzungen sowie die Kosten für die Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen.

Die Revision ist beim BAG unter dem Az. 8 AZR 276/20 anhängig.

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