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Bild: Goffkein/stock.adobe.com
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Sturz mit Inlineskates bei einem Firmenlauf: Arbeitnehmerin nicht unfallversichert

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin nicht als Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn sie bei einem sogenannten Firmenlauf stürzt und sich dabei verletzt.

Die damals 45 Jahre alte Klägerin nahm im Mai 2019 als Inlineskaterin gemeinsam mit anderen Mitarbeitenden ihres Unternehmens am Berliner Firmenlauf im Tiergarten teil. Bei dem Firmenlauf handelte es sich um eine von einem Berliner Sportverein organisierte Veranstaltung, die sportlich interessierten Beschäftigten zahlreicher Unternehmen und Organisationen, aber auch Freizeitteams und Nachbarschaftsteams offenstand. Nach dem sportlichen Teil erfolgte eine Siegerehrung, im Anschluss bestand Gelegenheit, sich gemeinsam auf einer „Run-Party“ zu vergnügen. Die Klägerin kam nach dem Start auf der Skaterstrecke auf nassem Untergrund ins Rutschen, stürzte und brach sich das rechte Handgelenk. Die Unfallkasse lehnte es ab, diesen Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und für den entstandenen Schaden aufzukommen. Es habe sich nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt. Die hiergegen gerichtete Klage der Inlineskaterin vor dem Sozialgericht Berlin blieb ohne Erfolg.

Der 3. Senat des Landessozialgerichts hat die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin nunmehr bestätigt (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.3.2023 – L 3 U 66/21). Der Unfall habe sich nicht bei einer Aktivität ereignet, die mit der Beschäftigung in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehe.

Zum einen liege kein Betriebssport vor, der eine gewisse Regelmäßigkeit und das Ziel gesundheitlichen Ausgleichs voraussetze. Der Firmenlauf finde nur einmal jährlich statt und habe, auch wenn es sich um keinen Hochleistungssport handele, den Charakter eines Wettstreits. Es würden die Zeiten gemessen und Sieger in allen Kategorien gekürt. Der Umstand, dass einige Beschäftigte vorher gelegentlich gemeinsam trainiert und sich diese Gruppe unter einem einheitlichen Teamnamen zum Firmenlauf angemeldet habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr habe es sich bei dieser Gruppe um einen privaten Kreis von Beschäftigten des Unternehmens gehandelt, die die Leidenschaft für das sportliche Hobby des Inlineskatens teile.

Zum anderen habe es sich bei dem Firmenlauf auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Der Firmenlauf habe als Großveranstaltung mit anschließender Party vielen anderen Unternehmen und Einzelbewerbern offengestanden und eher den Charakter eines Volksfestes gehabt. Außerdem habe nur ein ganz geringer, sportlich interessierter Teil der Mitarbeitenden des Unternehmens der Klägerin an dem Firmenlauf teilgenommen. Ein spezielles Programm für den großen Teil der nicht laufenden Beschäftigten habe es nicht gegeben. Der Firmenlauf sei daher nicht geeignet gewesen, den betrieblichen Zusammenhalt zu fördern. Der Umstand, dass im Betrieb für die Teilnahme am Firmenlauf geworben worden sei und der Arbeitgeber die Startgebühr übernommen und Lauf-Shirts mit dem Firmenlogo zur Verfügung gestellt habe, führe zu keiner abweichenden Bewertung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die unterlegene Inlineskaterin kann bei dem Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg vom 3.4.2023

Redaktion (allg.)

Weiterführende Inhalte

Skiunfall bei Kundenbindungsreise ist kein Arbeitsunfall

Untertitel
§ 8 Abs. 1 SGB VII
Asset-ID
3146909
Rubrik (Index)
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
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Body Teil 1

Problempunkt

Der 1970 geborene Kläger war Geschäftsführer des Fachhandelsunternehmens D GmbH. Er hatte für seine Firmenkunden eine sechstägige Skireise nach Aspen/Colorado organisiert, mit der die Kundenbindung intensiviert werden sollte. Die Kosten der Skireise wurden überwiegend von der D GmbH getragen. Während der Reise stürzte der Kläger bei einer Skiabfahrt am 4.3.2016. Dabei zog er sich eine Oberschenkelfraktur zu, die noch in den USA operiert wurde. Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da sich der Unfall nicht während einer versicherten Tätigkeit ereignet habe. Reine Freizeitbetätigungen seien auch dann nicht versichert, wenn sie in eine Veranstaltung eingebettet seien, die dienstlichen Belangen diene. Die Teilnehmer der Skireise hätten sich zwar täglich zum Frühstück und Abendessen getroffen, ansonsten seien sie in der Gestaltung der täglichen Aktivitäten aber vollkommen frei gewesen.

Der Kläger meint, dass er von seiner Arbeitgeberin beauftragt worden sei, die geschäftlichen Kontakte zu den mitreisenden Führungskräften der Geschäftspartner zu pflegen. Der Firma sei es wichtig gewesen, dass er an den Aktivitäten einschließlich des Skifahrens teilnehme. Die Mitreisenden hätten am Unfalltag ausdrücklich seine Teilnahme an der Skiabfahrt gewünscht. Beim Aufstieg sei ferner über geschäftliche Dinge gesprochen worden. Das SG Wiesbaden wies seine Klage ab.

Body Teil 2

Entscheidung

Auch nach dem Hessischen LSG hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des Skiunfalls als Arbeitsunfall i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB VII. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist danach i. d. R. erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls (bzw. kurz davor) der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen länger andauernder Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urt. v. 31.8.2017 – B 2 U 11/16 R). Sowohl das Unfallereignis selbst sowie die versicherte Tätigkeit als auch der Gesundheitsschaden müssen mit dem sog. Vollbeweis nachgewiesen sein.

Die maßgebliche Skiabfahrt war eine privatwirtschaftliche Tätigkeit. Eine solche Freizeitaktivität steht mit der versicherten Beschäftigung des Geschäftsführers bei D i. S. d. § 2 Abs. 1 SGB VII in keinem sachlichen Zusammenhang und ist daher nicht gesetzlich unfallversichert. Skifahren gehört nicht zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers i. S. d. § 611 BGB. Außerdem war ihm zuvor keine entsprechende Weisung zur Teilnahme an einer Skiabfahrt erteilt worden. Zwar können Dienstreisen ins Ausland mittels Direktionsrecht grundsätzlich angeordnet werden (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 6.9.2017 – 4 Sa 3/17, NZA-RR 2017, S. 578), nicht aber die aktive Teilnahme an einer Skiabfahrt.

Die Skifahrt war auch nicht im Rahmen einer Dienstreise gesetzlich unfallversichert. Denn nicht alle für ein Unternehmen nützlichen Aktivitäten stehen unter Versicherungsschutz (BSG, Urt. v. 25.8.1994 – 2 RU 23/93). Gerade bei längeren Dienstreisen lassen sich regelmäßig Tätigkeiten unterscheiden, die für das Unternehmen in einem wesentlichen Zusammenhang stehen und solchen, bei denen dies in den Hintergrund tritt (BSG, Urt. v. 12.6.1990 – 2 RU 57/89). Es ist bereits fraglich, ob eine Skireise überhaupt eine Geschäfts- bzw. Dienstreise oder nicht vielmehr als eine sog. Motivations- bzw. Incentivereise anzusehen ist. Jedenfalls hatte hier das Skifahren im Mittelpunkt der Reise gestanden und war nach dem vorgelegten Flyer sogar der einzige Programmpunkt gewesen.

Auch die Pflege geschäftlicher Kontakte begründet an sich keine versicherte Tätigkeit. Der Versicherte und seine Arbeitgeberin haben es schließlich nicht in der Hand, Freizeitaktivitäten (Skifahren) insgesamt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstellen, indem sie diese mit betrieblichen Motiven (Kundenbindung) verknüpfen. Dies gilt gleichermaßen für die betriebliche Finanzierung der Skireise, die Freistellung des Geschäftsführers von der Arbeit und die Erwartung der Arbeitgeberin, dass er an der Freizeitaktivität teilnimmt. Die Skireise war auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, weil sie nicht den Zweck verfolgte, die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und allen Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander zu fördern, sondern nur die Bindung von Geschäftspartnern an die D GmbH bezweckte (BSG, Urt. v. 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R, NJW 2017, 1421: Fußballturnier).

Teaser

Lädt eine Firma ihre Kunden zu Incentivezwecken zu einer Skireise ein und ist das Skifahren der einzige Programmpunkt, so ist ein Skiunfall nicht gesetzlich unfallversichert. Auch auf Geschäfts- und Dienstreisen gibt es keinen Versicherungsschutz „rund um die Uhr“. Es ist stets zwischen versicherten betrieblichen und unversicherten privatnützigen Teilen zu unterscheiden.

(Leitsätze des Bearbeiters)

Hessisches LSG, Urteil vom 14.8.2020 – L 9 U 188/18

Referenz Ausgabe
Body Teil 3

Konsequenzen

Die Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung und schützt die Versicherten: Unternehmen können durch die Abfassung des Programms oder eigene Entscheidungen nicht bestimmen, wann Versicherungsschutz besteht und wann nicht (LSGHamburg, Urt. v. 6.12.2007 – L 3 U 24/07: Teilnahme Hundeschlittenfahrt), und die Gerichte unterscheiden klar zwischen versicherten betrieblichen und unversicherten privatnützigen Aktivitäten. Es muss ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit objektiv vorliegen.

Body Teil 4

Praxistipp

Auch unter Compliance-Gesichtspunkten sollten derartige Veranstaltungen unterbleiben, weil schnell die Gefahr einer Veruntreuung und eines Verstoßes gegen das Schmiergeldverbot besteht (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.1.2009 – 9 Sa 572/08, AuA 1/10, S. 57: fristlose Kündigung Personalleiter wegen Annahme VIP-Fußballkarte).

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#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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Skiunfall bei Kundenbindungsreise ist kein Arbeitsunfall

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