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Problempunkt
Die Klägerin, eine kleine Firma für Holzbau, hat für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen
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Die Klägerin war bei einer gemeinnützigen Einrichtung als Altenpflegerin beschäftigt, jedoch seit dem 27. April 1993 gemäß fachärztlicher
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Arbeitgeber, die eine Vielzahl von Mitarbeitern entlassen müssen, verhandeln zuvor mit ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich und
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Sozialpläne dienen nach § 112 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dem Ausgleich oder der Abmilderung der wirtschaftlichen
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Die Arbeitgeberin ist ein Versicherungsunternehmen mit rund 3.600 Arbeitnehmern und Sitz in C. Wegen Umbauarbeiten verlegte sie zwei
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Die Klägerin war als Beschäftigte eines Unternehmens bei der Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert. Sie erlitt während einer
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Der Kläger war seit 1964 bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag gelten die Tarifverträge für die Metallindustrie NRW. Am
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Bei der Arbeitgeberin werden Arbeitsvertragsmuster für neu einzustellende Mitarbeiter verwendet. Im Dezember 2002 wandte sich der
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Das Hessische LSG hatte sich in dieser Entscheidung unter anderem mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Arbeitgeber auch bei Unkenntnis
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Der Arbeitgeber war bis zum 31.12.2005 tarifgebunden und gehörte dem Verband der Metall- und Elektro-Industrie Nordrhein-Westfalen e.V. an
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Das zutreffende Gehaltsabkommen (Tarifvertrag) sah für die Angestellten der Arbeitgeberin ab dem 1. Januar 1997 eine Erhöhung der Gehälter
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Die Arbeitgeberin ist ein IT-Dienstleistungsunternehmen und beschäftigt in A 690 Mitarbeiter. Einem Teil der Mitarbeiter - 1999 ca. 20% -
