Lesedauer: ca. 9 Minuten
ARBEITSRECHT
Interessenausgleich und Sozialplan 4.0
Möglichkeiten und Optionen
1 Grundlagen
Der gesetzliche Rahmen für Betriebsänderungen findet sich in §§ 111 ff. BetrVG. Handelt es sich um eine Änderung, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft haben kann, ist der Versuch des Abschlusses eines Interessenausgleichs zu unternehmen.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen, benötigen Sie ein AuA-PLUS Abonnement.
Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus?
Kontaktieren Sie unseren Leserservice.