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ARBEITSRECHT

Interessenausgleich und Sozialplan 4.0

Möglichkeiten und Optionen

1 Grundlagen

Der gesetzliche Rahmen für Betriebsänderungen findet sich in §§ 111 ff. BetrVG. Handelt es sich um eine Änderung, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft haben kann, ist der Versuch des Abschlusses eines Interessenausgleichs zu unternehmen.

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