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Weg vom Bett ins Homeoffice gesetzlich unfallversichert

Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts entschieden (Urt. v. 8.12.2021 – B 2 U 4/21 R).

Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Während das Sozialgericht den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht. Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt.

Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro (Homeoffice) stürzte. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.

Pressemitteilung Nr. 37/2021 des BSG vom 8.12.2021

Redaktion (allg.)

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Unfallschutz im Homeoffice

Untertitel
Der Teufel steckt im Detail
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3111660
Rubrik (Index)
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Premium
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8
bis
12
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Body Teil 1

Aktuelle gesetzliche Entwicklungen

Am 27.1.2021 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten, die pandemiebedingt eine grundsätzliche Verpflichtung für Arbeitgeber enthielt, Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten aus Arbeitsschutzgründen das Arbeiten im Homeoffice anzubieten. Mit Wirkung vom 23.4.2021 wurde sodann die Homeoffice-Regelung aus der Verordnung gestrichen und in § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verankert und verschärft. Seitdem gilt eine vorübergehende gesetzliche Pflicht für Beschäftigte, aus dem Homeoffice zu arbeiten, wenn ihnen der Arbeitgeber dies entsprechend den gesetzlichen Vorschriften anbietet und keine Gründe dagegensprechen (etwa räumliche Enge oder häusliche Störungen). Diese Pflicht ist an die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite geknüpft, längstens aber bis zum 30.6.2021.

Unabhängig von der Corona-Pandemie hat das BMAS außerdem im vergangenen Jahr eine Gesetzesinitiative für eine gesetzliche Regelung zur mobilen Arbeit gestartet. Ein erster Entwurf sah u. a. noch einen grundsätzlichen Rechtsanspruch für Beschäftigte auf 24 Tage mobiles Arbeiten pro Jahr als Mindestmaß vor. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf wurde allerdings stark kritisiert und bereits frühzeitig gestoppt. Das BMAS legte daraufhin am 14.1.2021 einen neuen Referentenentwurf für ein „Mobile-Arbeit-Gesetz“ vor. Der Kern des aktuellen Entwurfs besteht nun darin, dass es statt eines verbindlichen Rechtsanspruchs auf mobile Arbeit eine Erörterungspflicht zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten über die mobile Arbeit geben soll. Ob sich die Koalitionspartner noch in dieser Legislaturperiode auf einen Entwurf einigen können, bleibt abzuwarten. Es scheint weiter Uneinigkeit darüber zu bestehen, inwieweit es – außerhalb der Pandemie – einer gesetzlichen Regelung von mobiler Arbeit bedarf.

Im Zuge des demnächst in Kraft tretenden Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt, kurz „Betriebsrätemodernisierungsgesetz“ (vgl. hierzu ausführlich das Titelthema der vergangenen Ausgabe, Gottier, AuA 6/21, S. 8 ff.), wird der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice durch eine Änderung des SGB VII angepasst und ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats für die Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG).

Definition „Homeoffice“

Der Begriff „Homeoffice“ wird oft gleichermaßen für die beiden gängigsten Formen des Arbeitens außerhalb des betrieblichen Arbeitsplatzes, nämlich das „mobile Arbeiten“ und die „Telearbeit“ verwendet (vgl. Maiß/Hützen, AuA 12/20, S. 696 ff.). Da sich bei genauerer Betrachtung aber teilweise unterschiedliche rechtliche Konsequenzen ergeben, ist eine Differenzierung angezeigt.

  • Unter mobilem Arbeiten versteht man die ortsungebundene Erbringung der Arbeitsleistung außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätte, wobei der konkrete Arbeitsplatz – soweit die Erbringung der Arbeitsleistung dies zulässt – vom Beschäftigte frei gewählt werden kann.
  • Hiervon abzugrenzen ist der sog. Telearbeitsplatz i.S.v. § 2 Abs. 7 ArbStättV. Bei einem Telearbeitsplatz handelt es sich um einen fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im privaten Umfeld des Beschäftigten, für dessen Einrichtung der Arbeitgeber verantwortlich ist. Steht dem Beschäftigten auch ein Arbeitsplatz in der betrieblichen Arbeitsstätte zur Verfügung, sodass er seine Arbeitsleistung teilweise von seinem zu Hause fest eingerichteten Telearbeitsplatz und teilweise im Betrieb erbringt, spricht man von alternierender Telearbeit.

Im Fall des pandemiebedingt eingerichteten Homeoffice gibt es i. d. R. keinen vom Arbeitgeber fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz. Vielmehr werden die Beschäftigten relativ spontan mit dem Laptop nach Hause geschickt. Dieses Szenario entspricht keinem Telearbeitsplatz i. S. d. Arbeitsstättenverordnung. In seinen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln stellt das BMAS sogar ausdrücklich klar, dass es sich bei dem aufgrund der Covid-19-Pandemie eingeführten Homeoffice um eine Form des mobilen Arbeitens handelt (Ziff. 2.2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln i. d. F. v. 22.2.2021). Ebenso wird das auch von der gesetzlichen Unfallversicherung gesehen.

Der Referentenentwurf zum Mobile-Arbeit-Gesetz greift die Differenzierung zwischen Telearbeit und sonstigem mobilen Arbeiten nicht weiter auf, sondern grenzt die Arbeit nur negativ von der Tätigkeit in der Betriebsstätte ab, wobei die geschuldete Arbeitsleistung entweder an einem Ort freier Wahl oder an einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort, z. B. ausschließlich im Homeoffice, erfolgen kann.

Die Differenzierung zwischen mobilem Arbeiten und Telearbeitsplatz ist jedoch von großer Bedeutung: Zum einen bedarf ein Telearbeitsplatz aufgrund des Schutzes von Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) einer besonderen vertraglichen Ausgestaltung. Zum anderen sind die Anforderungen an den Arbeitsschutz aufgrund der starren Festlegung des Arbeitsplatzes und letztlich der Einrichtung einer „kleinen außerbetrieblichen Arbeitsstätte“ bei der Telearbeit ungleich höher.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn aus einem während der Covid-19-Pandemie zunächst nur vorübergehend als mobile Arbeit eingeführten Homeoffice mit der Zeit ein fest eingerichteter und entsprechend regulierter Telearbeitsplatz wird. Das heißt, wenn Beschäftigte und/oder der Arbeitgeber nach Beendigung der Corona-Pandemie die Tätigkeit im Homeoffice nicht nur sporadisch fortführen, muss die Situation neu und einzelfallbezogen bewertet werden.

Für das Eingreifen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes spielt diese Differenzierung jedoch keine Rolle. Aus diesem Grund wird der Begriff Homeoffice nachfolgend für die Tätigkeit eines Beschäftigten außerhalb des betrieblichen Arbeitsplatzes verwendet, unabhängig davon, ob es sich um mobile Arbeit oder Telearbeit handelt.

Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist auch im Homeoffice für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nach den Grundsätzen des ArbSchG und des ArbZG verantwortlich. Liegt ein Telearbeitsplatz vor, treffen den Arbeitgeber sogar noch weitergehende Verpflichtungen nach der Arbeitsstättenverordnung.

Body Teil 2

Welche arbeitsschutzbezogenen Maßnahmen der Arbeitgeber ergreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Leitlinie ist dabei, dass nur dasjenige vom Arbeitgeber verlangt werden kann, was tatsächlich in seinem Macht- und Einflussbereich steht. Ein entscheidender Faktor ist, dass der Arbeitgeber wegen Art. 13 Abs. 1 GG nur begrenzte Zugriffsmöglichkeiten auf die heimische Arbeitsstätte des Beschäftigten hat. Das gilt erst recht für mobile Arbeit, weil dabei der Arbeitsort im Vorhinein typischerweise nicht bestimmt ist. Im Vordergrund der arbeitsschutzbezogenen Maßnahmen stehen bei außerbetrieblichen Tätigkeiten daher die Gefährdungsbeurteilung sowie die Unterweisung der Beschäftigten.

Unfallversicherungsschutz

Bei Unfällen in der betrieblichen Arbeitsstätte greift grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung. Bei der Tätigkeit im Homeoffice kann es, aufgrund der dort typischen Vermengung von dienstlichen und privaten Verrichtungen, hingegen leicht passieren, dass der Versicherungsschutz im konkreten Fall entfällt.

Die gesetzliche Unfallversicherung umfasst grundsätzlich Unfälle anlässlich von

  • Betriebsarbeit (Ausübung der versicherten Tätigkeit, z. B. der Beschäftigte wird beim Herausziehen eines Aktenordners aus dem Regal durch einen herabfallenden Aktenordner verletzt) sowie
  • Betriebswegen (Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, z. B. der Beschäftigte stürzt auf dem Weg zum Kopierer, auf dem er ein dienstliches Dokument kopieren wollte). Von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst werden außerdem
  • Wegeunfälle (Unfälle, die sich anlässlich des Wegs von der häuslichen zur betrieblichen Arbeitsstätte ereignen). Der Ort der Tätigkeit ist dabei nicht unbedingt maßgeblich, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht.

Entscheidend für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz – insbesondere im Homeoffice – ist, welcher konkreten Tätigkeit mit welcher Zweckrichtung der Beschäftigte im Zeitpunkt des Unfalls nachgegangen ist. Das BSG spricht hier von der objektivierten Handlungstendenz (BSG, Urt. v. 5.7.2016 – B 2 U 5/15 R, AuA 10/17, S. 620). Das heißt, die Tätigkeit, die zu einem Unfall geführt hat, muss in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden und darauf abgezielt haben, betrieblichen Interessen zu dienen. Die Schwierigkeit des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes im Homeoffice besteht also darin, zwischen dienstlichen Verrichtungen und solchen Tätigkeiten zu differenzieren, die dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher gesetzlich nicht gegen einen Unfall versichert sind.

1. Unfälle anlässlich von Betriebsarbeit

Ein von der gesetzlichen Unfallversicherung – auch im Homeoffice – abgedeckter Unfall anlässlich von Betriebsarbeit liegt nur vor, wenn

  • die zum Unfall führende Verrichtung zumindest dazu ansetzt und darauf gerichtet ist, entweder eine eigene (arbeitnehmerseitige) objektiv bestehende Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen bzw.
  • der Beschäftigte eine objektiv nicht geschuldete Verrichtung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis nachzugehen, sofern er nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zum Handlungszeitpunkt annehmen durfte, ihn treffe eine solche Pflicht bzw. er übe unternehmensbezogene Rechte aus dem Arbeitsverhältnis aus (BSG v. 5.7.2016, a. a. O.).

Vom Unfallversicherungsschutz umfasst sind damit alle Verrichtungen, die dazu dienen oder darauf gerichtet sind, eine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen, wie etwa das Schreiben einer dienstlichen E-Mail, das Wechseln einer Druckerpatrone, das Herausziehen von Aktenordnern usw. Insofern besteht kein Unterschied zu einer Beschäftigung in einer Betriebsstätte.

2. Unfälle anlässlich von Betriebswegen

Vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung werden auch die Unfälle erfasst, bei denen sich der Beschäftigte zum Unfallzeitpunkt auf einem sog. Betriebsweg befand. Betriebswege sind Teil der versicherten Tätigkeit als solche und unterscheiden sich zu den „Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit“ dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen. Der Betriebsweg ist also Bestandteil der versicherten Tätigkeit und beinhaltet keine bloße Vor- oder Nachbereitungshandlung der eigentlich versicherten Arbeitsleistung.

Ein im unmittelbaren betrieblichen Interesse liegender (Betriebs-)Weg kommt zwar grundsätzlich nur außerhalb der Wohnung in Betracht, d.h. der gesetzliche Unfallversicherungsschutz beginnt im Regelfall erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes. Befinden sich allerdings – wie dies typischerweise beim Homeoffice ist – Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude, dann kann ausnahmsweise auch im häuslichen Bereich ein Betriebsweg vorliegen. Dies setzt nach der bisherigen Rechtsprechung voraus, dass der Beschäftigte den Weg in Ausführung der versicherten Tätigkeit, also im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt hat (BSG v. 5.7.2016, a. a. O.). Ein derartiges unmittelbares betriebliches Interesse folgt nicht schon daraus, dass der Beschäftigte darauf angewiesen ist, den fraglichen Weg, z. B. eine Treppe, zu nutzen, um seiner Beschäftigung überhaupt nachgehen zu können, sondern ausschließlich daraus, dass der Beschäftigte (den objektiven Umständen des Einzelfalls nach) zum Unfallzeitpunkt eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte (BSG v. 5.7.2016, a. a. O.).

Hiervon ist nach der aktuellen Rechtsprechung bspw. in den folgenden Fällen auszugehen:

  • Der in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer mit regelmäßigem Arbeitsort an seiner Wohnadresse stürzte auf dem Weg ins Homeoffice auf einer Treppenstufe und verletzte sich im Wirbelsäulenbereich. Der Kläger hatte sich am Unfalltag auf einer Messe aufgehalten. Nachdem ihn ein Kollege aufforderte, nach Ende der Messearbeit den Geschäftsführer anzurufen, fuhr der Kläger nach Hause, um in seinem im Kellergeschoss gelegenen Homeoffice den mitgeführten Laptop anzuschließen und über diesen mit dem Geschäftsführer zu telefonieren. Nach Auffassung des BSG hat der Arbeitnehmer zum Unfallzeitpunkt einen versicherten Betriebsweg zurückgelegt. Das Hinabsteigen der Kellertreppe stand in dem vorliegenden Fall in einem sachlichen Zusammenhang zu der versicherten Tätigkeit des Arbeitnehmers und wurde im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen (BSG, Urt. v. 27.11.2018 – B 2 U 28/17).
  • Die selbstständige Friseurmeisterin, deren Friseursalon sich im Erdgeschoss und deren Privatwohnung sich im Obergeschoss desselben Gebäudes befand, knickte im Wohnungsflur ihrer Privatwohnung um und zog sich hierbei eine Sprunggelenksverletzung zu. Die Friseurmeisterin befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Weg in den in ihrer Privatwohnung gelegenen Waschraum, um dort die Geschäftswäsche aus der Waschmaschine zu holen und aufzuhängen. Die Geschäftswäsche wurde jeweils getrennt von der Privatwäsche gewaschen und ist mindestens einmal am Tag angefallen. Um die Geschäftswäsche zu waschen, musste also der Wohnungsflur der Privatwohnung im Obergeschoss durchschritten werden, wobei sich die Friseurmeisterin die Verletzung zuzog. Auch in diesem Fall hat das BSG das Vorliegen eines versicherten Betriebswegs bejaht. Das Betreten der Privatwohnung, um in dem dort gelegenen Waschraum die Geschäftswäsche aus der Waschmaschine zu holen, war ausschließlich darauf gerichtet, ihrer Tätigkeit als Unternehmerin nachzukommen (BSG, Urt. v. 31.8.2017 – B 2 U 9/16 R).

Zu verneinen war der Versicherungsschutz nach der bisherigen Rechtsprechung hingegen dann, wenn der Beschäftigte den Weg zurücklegt, um einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (wie trinken oder essen, private Paketannahme oder Toilettengang) nachzugehen. So hat das BSG etwa in den folgenden Fällen das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint:

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Die Covid-19-Pandemie sorgt im Arbeitsrecht für viel Bewegung. Das lange umstrittene Arbeiten im Homeoffice ist nunmehr gelebte Realität – wenn zunächst auch nur befristet. Aber auch für die Post-Corona-Zeit werden flexible Arbeitsformen immer mehr an Bedeutung gewinnen und das Arbeitsleben beeinflussen. Vor diesem Hintergrund sehen sich Arbeitgeber und Beschäftigte mit einer Vielzahl arbeits-, sozial-, datenschutz- und steuerrechtlicher Fragen konfrontiert. In diesem Beitrag möchten wir den nicht zu vernachlässigenden Unfallversicherungsschutz im Homeoffice näher beleuchten.

Referenz Ausgabe
Body Teil 3
  • Der Arbeitnehmer arbeitete auf einem in seiner Wohnung eingerichteten, im Dachgeschoss gelegenen Telearbeitsplatz. Die Räume waren über eine Treppe zu erreichen. Die Küche lag im Erdgeschoss. Der Kläger, der aufgrund einer Krankheit besonders viel trinken musste und dessen Wasserflaschen bereits leer waren, verließ seinen Arbeitsplatz, um in seiner Küche Wasser zu holen. Auf der Treppe rutschte er ab, knickte mit dem Fuß um und erlitt eine Fraktur. Den Weg zur Küche hat der Kläger nicht in unmittelbaren betrieblichen, sondern in eigenwirtschaftlichen Interessen zurückgelegt, so das BSG. Er ist die Treppe nicht hinabgestiegen, um seine versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um in der Küche Wasser zum Trinken zu holen, sodass der Beschäftigte zum Unfallzeitpunkt keinen versicherten Betriebsweg zurücklegte (BSG v. 5.7.2016, a. a. O.).
  • Der Arbeitnehmer arbeitete regelmäßig im Homeoffice. Auf dem Weg von den Wohnräumen in seine Büroräume stürzte er eine Wendeltreppe hinunter. Dabei erlitt er einen Brustwirbeltrümmerbruch. Nach Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen lagen in diesem Fall die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls nicht vor. Die Annahme eines Betriebswegs scheide aus, da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Treppensturzes auf dem Weg in sein Arbeitszimmer zur erstmaligen Aufnahme seiner versicherten Tätigkeit am Unfalltag befunden habe. Es handelt sich bei Betriebswegen um Strecken, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt würden. Vor- und Nachbereitungshandlungen der versicherten Arbeitsleistungen fallen nicht darunter (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.11.2020 – L 17 U 487/19). Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt. Diese ist derzeit beim BSG unter dem Az. B 2 U 4/21 anhängig.
  • Der Arbeitnehmer stürzte auf dem Weg von der Toilette zu seinem Homeoffice-Arbeitsplatz auf der Treppe und erlitt eine Fraktur. Nach Auffassung des SG München legte der Arbeitnehmer auch in diesem Fall zum Unfallzeitpunkt keinen versicherten Betriebsweg zurück. Beim Toilettengang handelt es sich grundsätzlich um eine eigenwirtschaftliche Beschäftigung. Dies gilt auch für den Rückweg zum Arbeitsplatz, denn auch der Weg zum Arbeitsplatz im häuslichen Bereich ist kein Betriebsweg (SG München, Urt. v. 4.7.2019 – S 40 U 227/18).

Ist die zum Unfall führende Verrichtung mehrfach motiviert (Beispiel: Der Beschäftigte erwartet sowohl eine private als auch eine dienstliche Sendung und begibt sich zur Wohnungstür, um einem Boten zu öffnen), dann ist nach der bisherigen Rechtsprechung bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung nach § 8 SGB VII entscheidend, ob er die Tätigkeit auch dann verrichtet hätte, wenn die privaten Interessen außer Acht gelassen werden (BSG, Urt. v. 12.5.2009 – B 2 U 12/08 R; v. 18.6.2013– B 2 U 7/12 R).

3. Wegeunfälle

Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleiden. Versichert sind auch geringfügige Umwege, die z. B. nötig sind, um Kinder während der Arbeitszeit betreuen zu lassen oder etwa, weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann, nicht jedoch bei Abwegen und Wegeunterbrechungen infolge eigenwirtschaftlicher Motivation.

Wegeunfälle kommen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG erst ab dem Durchschreiten der Außentür des Wohngebäudes („maßgebliche Zäsur“) in Betracht (BSG, Urt. v. 18.6.2013 – B 2 U 10/12 R). Die Wegeunfallversicherung erstreckt sich daher nicht auf Unfälle innerhalb des Gebäudes, in dem sich die Wohnung des Verletzten befindet (BSG v. 5.7.2016, a. a. O.). Daher kann sich ein im Homeoffice beschäftigter Arbeitnehmer innerhalb des Hauses bzw. innerhalb der Wohnung zwar auf einem versicherten Betriebsweg befinden, aber keinen Wegeunfall erleiden.

Für in der betrieblichen Arbeitsstätte tätige Arbeitnehmer hat das BSG entschieden, dass auch die in der Arbeitspause (insbesondere der betrieblichen Mittagspause) zurückgelegten Wege zu einem vom Ort der Tätigkeit verschiedenen Ort zum Zwecke der Nahrungsaufnahme oder des Einkaufs von Nahrungsmitteln für den alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz dem Wegeunfallversicherungsschutz unterliegen können (BSG, Urt. v. 27.4.2010 – B 2 U 23/09 R; v. 2.12.2008 – B 2 U 17/07 R). Der beabsichtigte Verzehr oder Einkauf von Nahrungsmitteln während der Arbeitszeit – anders als der Einkauf oder Verzehr vor Arbeitsantritt – dient nach Ansicht des BSG der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und letztlich der Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit.

Ein im Homeoffice in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer kann ebenfalls während seiner Arbeitszeit Wege außerhalb der Wohnung, bspw. im Rahmen seiner Mittagspause, zurücklegen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist daher davon auszugehen, dass die mit der täglichen Mittagspause zusammenhängenden Wege vom Versicherungsschutz umfasst sind, sonstige „nach Belieben des Arbeitnehmers zurückgelegte Wege aus der eigenen Wohnung und dem dort eingerichteten Homeoffice zum Zwecke der Nahrungsaufnahme bzw. des -einkaufs“ allerdings nicht. Ansonsten könnte das jeweils zu jedem beliebigen Zeitpunkt auftretende Hungergefühl des Arbeitnehmers zu einem „rund um die Uhr“ geltenden Versicherungsschutz führen (BSG, Urt. v. 18.6.2013 – B 2 U 7/12 R).

Ähnliche Erwägungen sind hinsichtlich des Weges beim Bringen der Kinder zu einer Kindertageseinrichtung oder Tagesmutter anzustellen. Auch das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der betrieblichen Tätigkeit abweichenden Weges, um die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeiten fremder Obhut anzuvertrauen, wird grundsätzlich vom Unfallversicherungsschutz umfasst. Auch wenn die Interessenlage hier in Bezug auf das Homeoffice vergleichbar erscheint, verneinte die bisherige Rechtsprechung den Versicherungsschutz beim Bringen eines Kindes in den Kindergarten durch einen im Homeoffice tätigen Arbeitnehmer (BSG, Urt. v. 30.1.2020 – B 2 U 19/18, AuA 3/20, S. 188). Diese angesichts der zunehmenden Bedeutung des Homeoffice nicht mehr haltbare Differenzierung wird nunmehr durch das am 21.5.2021 vom Bundestag verabschiedete und demnächst in Kraft tretende Betriebsrätemodernisierungsgesetz angepasst.

Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Das am 18.6.2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz sieht u. a. eine Anpassung des SGB VII (gesetzliche Unfallversicherung) vor. Die Anpassung der Regelungen zum Unfallversicherungsschutz war ursprünglich im Rahmen des Mobile-Arbeit-Gesetzes vorgesehen, wird nunmehr aber im Zuge des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes vorgenommen. Eine Differenzierung des Bestands von Versicherungsschutz im Homeoffice zwischen Gängen zum Drucker und solchen zur Toilette ist angesichts der zunehmenden Bedeutung des mobilen Arbeitens nicht mehr haltbar. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt. Die Anpassung des SGB VII sieht daher vor, dass Beschäftigte künftig den gleichen Versicherungsschutz haben, wenn sie im Homeoffice oder einem anderen Ort außerhalb des Unternehmens arbeiten, wie wenn sie die Tätigkeit im Betrieb ausüben. Das heißt, der Versicherungsschutz im Homeoffice gilt zukünftig auch auf Wegen im eigenen Haushalt, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen (z. B. Weg zur Nahrungsaufnahme, Toilettengang etc.). Des Weiteren wird der Unfallversicherungsschutz von Personen, welche im Homeoffice arbeiten, auf die Wege erstreckt, die sie wegen ihrer beruflichen Tätigkeit zur außerhäuslichen Betreuung ihrer Kinder zurücklegen. Damit wird der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice deutlich verbessert.

Fazit

Im Homeoffice tätige Beschäftigte genießen grundsätzlich den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, die Tücke liegt aber im Detail. Denn die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer versicherten Tätigkeit ist stark einzelfallabhängig und insbesondere im Hinblick auf Wegeunfälle bislang nicht abschließend durch die Rechtsprechung geklärt. Durch das demnächst in Kraft tretende Betriebsrätemodernisierungsgesetz wird der Unfallversicherungsschutz im Homeoffice dem in der betrieblichen Arbeitsstätte gleichgestellt. Außerdem wird der Unfallversicherungsschutz von Arbeitenden im Homeoffice auf die unmittelbaren Wege erstreckt, die sie wegen ihrer beruflichen Tätigkeit zur außerhäuslichen Betreuung ihrer Kinder zurücklegen.

Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, trägt grundsätzlich der Beschäftigte. Vor diesem Hintergrund sollte der Arbeitgeber für Beschäftigte im Homeoffice die Empfehlung aussprechen, eine private Unfallversicherung abzuschließen. Sofern der Arbeitgeber eine derartige Versicherung für den Beschäftigten abschließt, liegt darin ein zu versteuernder geldwerter Vorteil.

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