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Schwerbehinderung

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Die Klägerin ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und hatte 2006 die Befähigung zum Richteramt erworben. Beide Staatsexamen

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ie Klägerin hatte sich beim Staatsministerium für Kultur des Freistaats Sachsen um eine befristete Buchhaltungsposition beworben. In ihrem

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Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Die Klägerin, eine anerkannte Schwerbehinderte, war aufgrund

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Der zu 50% schwerbehinderte Kläger beansprucht von seiner Arbeitgeberin Entgeltzahlung trotz Nichterbringung seiner arbeitsvertraglich

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