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Schwerbehinderung

Problempunkt

Inhaltlichen Gegenstand des Verfahrens bildete ein Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Krakau (Polen) betreffend die Auslegung

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Teilhabestärkung durch einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber

Menschen mit Behinderung werden – trotz der Beschäftigungspflicht aus § 154 Abs. 1 SGB IX – in der Arbeitswelt noch immer benachteiligt. Obwohl sie im

Entschädigung bei Vermutung der Benachteiligung aufgrund Schwerbehinderung

Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet

Arbeitsmarktsituation von Menschen mit Beeinträchtigungen

Menschen mit Beeinträchtigungen sind deutlich seltener auf dem ersten Arbeitsmarkt anzutreffen als der Durchschnitt der Bevölkerung. Das zeigt eine

Problempunkt

Die Beklagte ist eine öffentliche Arbeitgeberin und hatte eine Stelle ausgeschrieben, auf welche sich der Kläger erfolglos bewarb. In der

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Anwendbarkeit und Ausnahmen

Arbeitnehmer können sich auf den Sonderkündigungsschutz berufen, wenn der für die Schwerbehinderteneigenschaft

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Problempunkt

Er Kläger hatte sich erfolglos unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Schwerbehinderung bei dem beklagten Bundesland beworben. Der

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Problempunkt

Die Klägerin ist in der von der Beklagten betriebenen Oberschule als Lehrerin beschäftigt. Nach Erteilung von zwei Abmahnungen kündigte

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Gendersternchen als Diskriminierung?

Sich auf eine Stellenanzeige bewerbende Menschen dürfen gemäß §§ 1, 7 AGG nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Eine solche

Öffentliche Arbeitgeber können die Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber nicht als entbehrlich ansehen. Selbst wenn eine schwerbehinderte

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Einladung zu Vorstellungsgespräch nicht erfolgt: Abschlussnote des schwerbehinderten Bewerbers

Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 165 Satz 3 SGB IX

Der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger war Mitarbeiter eines Konzernunternehmens. Der Betrieb, in dem der Kläger tätig war, wurde

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