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Mobiles Arbeiten als New Normal

Mit dem Auslaufen der Homeoffice-Pflicht und dem Ende der Sommerferien planen viele Unternehmen die Rückkehr ihrer Mitarbeiter ins Büro. Laut einer aktuellen Untersuchung von Korn Ferry, bei der 581 Professionals befragt wurden, löst der Gedanke der ständigen Anwesenheitspflicht im Büro bei 55 % der Menschen allerdings Stress aus. 70 % gaben Remote Work als gefühlte neue Normalität an. Und die Hälfte der Befragten sieht mobiles Arbeiten zukünftig als Bedingung an, wenn sie sich für einen neuen Job entscheiden müssten.

Laut Korn Ferry haben Arbeitnehmer unter Pandemiebedingungen ihre Arbeitsabläufe neu organisiert und die Vorteile des mobilen Arbeitens klar erkannt – Arbeitgeber müssen sich auf Widerstand und auch Unverständnis bei Einführung der Präsenzkultur wie vor Beginn der Corona-Pandemie einstellen.

85 % der Befragten sehen ganz klar den Wunsch nach Präsenz ausgehend vom jeweiligen Unternehmensmanagement, nur 15 % wünschen von sich aus eine Rückkehr ins Büro. 58 % der Befragten befürchten allerdings Karrierenachteile, wenn sie ihr Bedürfnis nach Remote Work auch gegenüber ihren Vorgesetzten thematisieren.

Wichtig für Unternehmen ist in diesem Zusammenhang, auf die individuellen Bedürfnisse und Lebensumstände ihrer Mitarbeiter einzugehen. Denn natürlich geben Arbeitnehmer in weiterführenden Befragungen vielfach an, den persönlichen Kontakt zu den Kollegen zu vermissen. Bei der Entscheidungsfindung sollten Arbeitgeber analysieren, in welchem Umfeld ihre Mitarbeiter am produktivsten sind und ihr Potenzial am ehesten entfalten können. Flexible Angebote für Teamplayer und Menschen, die gut alleine arbeiten und sich organisieren können, Eltern kleiner Kinder sowie Alleinlebende, die den persönlichen Kontakt im Berufsleben wünschen, sollten Unternehmen auf den Prüfstand heben.

Redaktion (allg.)

Weiterführende Inhalte

My Homeoffice is my Castle

Untertitel
Muster Betriebsvereinbarung zu Telearbeit, Homeoffice, Mobile Work
Asset-ID
3093017
Rubrik (Index)
ARBEITSRECHT
Premium
Seite
22
bis
28
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Body Teil 1

Auch die Pandemie begründet jedoch für z. B. einen Beschäftigten einer Risikogruppe (63-Jähriger) oder einen betrieblichen Maskenverweigerer (ArbG Siegburg, Urt. v. 16.12.2020 – 4 Ga 18/20) keinen Anspruch auf Beschäftigung im Homeoffice oder ein betriebliches Einzelbüro, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsschutzvorgaben im Wesentlichen einhält (ArbG Augsburg, Urt. v. 7.5.2020 – 3 Ga 9/20, NZA-RR 2020, S. 417). Telearbeit oder mobiles Arbeiten können nur gewährt werden, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Häufig erfolgte das ad hoc ohne Vorliegen einer Betriebsvereinbarung und bzw. oder vertraglichen Vereinbarung. Die praktischen Rechtsfragen des Homeoffice haben zuletzt Maiß/Hützen in AuA 12/20, S. 696 ff. ausführlich dargestellt. Eine explizite gesetzliche Regelung besteht noch nicht. Mit dem Mobile-Arbeit-Gesetz, z. Z. Referentenentwurf v. 14.1.2021, gibt es aber eine erste Vorlage (MAG-E, vgl. Schiefer, DB 2021, S. 114; Düwell, BB 2020, S. 2868; BRAK-Stellungnahme Nr. 86/2020).

Im Folgenden soll eine Betriebsvereinbarung vorgestellt werden, wie „Homeoffice/Mobile Work“ sinnvoll, rechtssicher, mit allgemeiner, gesetzesgleicher Wirkung (§ 77 Abs. 4 BetrVG) und AGB-kontrollfrei (§ 310 Abs. 4 BGB) geregelt werden könnte (zur Mitbestimmung: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 25.2.2020 – 5 TaBV 1/20, NZA-RR 2020, S. 257), sodass eine einzelvertragliche Vertragsergänzung nur noch die Details (von/bis, Art) regeln müsste. Das LAG Hessen (Urt. v. 18.6.2020 – 5 TaBVGa 74/20) hat einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen coronabedingtes Mobile Work abgelehnt.

Body Teil 2

Muster

Betriebsvereinbarung

Zwischen der

A GmbH

und

dem Betriebsrat der A GmbH

wird folgende Betriebsvereinbarung Telearbeit/Homeoffice/Mobile Work geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt

  1. persönlich für Arbeitnehmer der A GmbH mit Ausnahme der leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG (nachfolgend: Beschäftigte –zur sprachlichen Vereinfachung und besseren Lesbarkeit sind bei der Bezeichnung von Personen und Personengruppen stets Personen jeden Geschlechts gemeint); für Leiharbeitnehmer gelten lediglich die hier beschriebenen Regelungen zur mobilen Telearbeit.
  2. räumlich für alle Betriebe der A GmbH.
  3. sachlich für die Regelung der Rahmenbedingungen bei Telearbeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (sog. Territorialprinzip). Die nicht nur kurzfristige und gelegentliche (z. B. während/anlässlich einer Auslands[dienst]reise) mobile Arbeit aus dem bzw. im Ausland für die A GmbH ist grundsätzlich nicht gestattet und bedarf in jedem Fall einer vorherigen Prüfung und Genehmigung durch die zuständige Führungskraft und HR (vgl. Hidalgo/Cellen, NZA 2021, S. 19 [Sozialversicherungsrecht]; Schrade/Denninger, NZA 2021, S. 102 [Steuerrecht]).

§ 2 Präambel

Nach dem gemeinsamen Verständnis beider Betriebsparteien sollen mit dieser Vereinbarung die Möglichkeiten erweitert werden, die Arbeitsorganisation bei der A GmbH durch verschiedene Formen der Telearbeit zu flexibilisieren. Ziel ist es, durch die zeitliche und räumliche Flexibilisierung der Arbeitsorganisation

  1. die Arbeitsqualität und Arbeitsproduktivität zu verbessern,
  2. durch eine Steigerung der Selbstverantwortung der Beschäftigten bei der Gestaltung und Durchführung der Arbeit eine höhere Arbeitszufriedenheit zu erreichen,
  3. den Beschäftigten eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und individueller Lebensführung zu ermöglichen,
  4. Fahrtkosten und Zeit einzusparen im Interesse der Beschäftigten,
  5. ggf. Raum- und Energiekosten zu senken,
  6. im Pandemiefall i. S. d. § 5 IfSG den Betrieb aufrechtzuerhalten und den Arbeits-/Gesundheitsschutz wirksam zu erhöhen,
  7. einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten und damit
  8. die Attraktivität der A GmbH als Arbeitgeberin zu steigern.

§ 3 Begriffsdefinitionen

(1) Telearbeit ist jede auf Informations- und Kommunikationstechnik gestützte Tätigkeit, die ausschließlich oder zeitweise an einem außerhalb der zentralen Betriebsstätte liegenden Arbeitsplatz, in der Regel von zu Hause aus, verrichtet wird. Dieser Arbeitsplatz ist mit der Betriebsstätte des Arbeitgebers durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden. Mit der Novellierung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im November 2016 wurde der Begriff der Telearbeit erstmals legal definiert und damit auch von einer generellen Zulässigkeit ausgegangen (§ 2 Abs. 7 ArbStättV).

(2) Telearbeit tritt in verschiedenen Formen auf:

a. heimbasierte Telearbeit: Die Tätigkeiten werden durchschnittlich zu grundsätzlich 4/5 von zu Hause aus (bezogen auf die vertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit) verrichtet oder

b. alternierende Telearbeit: Arbeiten von zu Hause aus und im Betrieb.

(3) Mobile Telearbeit liegt dagegen vor, wenn die Tätigkeit nur gelegentlich oder im Pandemiefall außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte (i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG) an wechselnden Einsatzstellen, z. B. von unterwegs, beim Kunden oder von zu Hause aus, mithilfe mobiler Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird, ohne dass ein Arbeitsplatz im häuslichen Bereich eingerichtet wird (Anm.: vgl. § 111 Satz 2 GewO n. F. nach MAG-E; Ziffer 2.2. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel).

(4) On-Site-Telearbeit liegt vor, wenn die Tätigkeit überwiegend vor Ort beim Kunden mithilfe mobiler Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird. Bei dieser Form der Telearbeit müssen die arbeitsschutzrechtlichen Pflichten mit dem Kunden geregelt werden. Die On-Site-Telearbeit ist nicht Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung.

§ 4 Allgemeine Grundsätze

(1) Telearbeit ist für die A GmbH und für den Beschäftigten freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung eines häuslichen Telearbeitsplatzes im Rahmen der heimbasierten oder alternierenden Telearbeit oder auf Durchführung mobiler Telearbeit besteht nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung über längere Zeit oder wiederholt im Rahmen von Telearbeit erbracht wurde.

(2) Die Initiative für die Teilnahme an der Telearbeit kann sowohl von der direkten Führungskraft als auch vom Beschäftigten ausgehen. Der Antrag des Beschäftigten auf Telearbeit soll drei Monate vor dem gewünschten Termin in Textform gestellt werden. Eine Ablehnung hat – nach Erörterung – spätestens zwei Monate nach Zugang der Anfrage per Textform zu erfolgen, andernfalls gilt ein rechtmäßig umsetzbarer Antrag als genehmigt (§ 111 Abs.1f, GewO n. F. durch MAG). Bei der Entscheidung, ob Telearbeit gewährt wird, sind sowohl persönliche Interessen des Beschäftigten, wie z. B. lange Fahrzeiten zur betrieblichen Arbeitsstätte oder familiäre Gründe, als auch betriebliche Interessen, wie z.B. die Steigerung der Motivation und Zufriedenheit des Beschäftigten, zu berücksichtigen. (2a) Bei einer Pandemielage i. S. d. § 5 IfSG ist der Arbeitgeber berechtigt, aus Gründen des Arbeits-/Gesundheitsschutzes Telearbeit, Homeoffice, mobile Arbeit auch einseitig anzuweisen und der Beschäftigte verpflichtet, dem zu folgen, soweit nicht im Einzelfall überwiegende Interessen vorliegen und nachgewiesen sind (§ 106 GewO; §§ 618, 241 Abs. 2 BGB; §§ 3, 5 ArbSchG; SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel [Fassung 20.8.2020] Ziffer 4.2.4 Homeoffice; § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV).

(3) Die Vereinbarung einer heimbasierten oder alternierenden Telearbeit mit Einrichtung des häuslichen Telearbeitsplatzes erfolgt für die Arbeitnehmer der A GmbH durch eine schriftliche Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag. Die mobile Telearbeit kann formlos zwischen der direkten disziplinarischen Führungskraft und dem Beschäftigten vereinbart werden. Die Führungskraft hat dabei darauf zu achten, dass die betrieblichen Interessen hinreichend berücksichtigt werden und – in Abhängigkeit von der Art der Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Einzelfalls – eine angemessene Präsenz des Beschäftigten im Betrieb sichergestellt ist.

(4) Auch eine vereinbarte Telearbeit/mobile Arbeit schränkt das Weisungsrecht der A GmbH nicht ein, bei betrieblichem Erfordernis nach billigem Ermessen anzuordnen, zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten tätig zu werden, z. B. Teilnahme an erforderlichen Besprechungen oder Vor-Ort-Vornahme bestimmter Tätigkeiten.

§ 5 Persönliche Voraussetzungen für die Einrichtung eines häuslichen Arbeitsplatzes

Beschäftigte, die Telearbeit verrichten wollen, müssen folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:

Teaser

Vor der Corona-Pandemie war Telearbeit bzw. Arbeit im Homeoffice eher eine Randerscheinung, der auch viele Führungskräfte skeptisch gegenüberstanden. Das änderte sich schlagartig mit der rasanten Ausbreitung von SARS-CoV-2 und dem Shutdown ab Mitte März 2020 (zum Pandemiearbeitsrecht vgl. u. a. Stück/Wein, AuA 4/20, S. 200 ff. sowie AuA 1/21, S. 20ff.). Gestützt auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Fassung v. 20.8.2020, GMBl 2020, S. 484) Ziffer 4.2.4 Homeoffice sowie § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV (v. 22.1.2021, BAnz AT 22.01.2021 V1), der erstmals einen vom 27.1.2021 bis 30.4.2021 befristeten Homeoffice-Anspruch schafft (vgl. Fuhlrott/Oltmanns, ArbRAktuell 2021, S. 64; Müller, BB 2021, S. 372; a. A. Gloistein, AuA 3/21, S. 14 ff.), waren viele Beschäftigte im Homeoffice tätig und hielten den Betrieb aufrecht. Die Effekte waren spürbar: sinkende Infektionszahlen durch stay@home &work@home, leere Straßen und Verringerung der deutschen CO2-Emissionen um rd. 80 Millionen Tonnen – effektive Beiträge gegen Pandemie- und Klimakrise.

Referenz Ausgabe
Body Teil 3

(1) Der Beschäftigte muss für die Aufgabenerfüllung in Telearbeit geeignet sein. Eine entsprechende Eignung liegt vor, wenn der Beschäftigte in seinem Aufgabenbereich hinreichend erfahren und außerdem in der Lage ist, diesen selbstständig auszufüllen. Dazu gehört die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Arbeiten nach Zielvorgaben (insbesondere Organisation des Tagesablaufs, Terminplanung, Zeit- und Arbeitsplatzorganisation und Motivation), um mit dieser Arbeitsform verantwortungsbewusst umzugehen. Des Weiteren muss der Beschäftigte die nötige Selbstdisziplin aufbringen können, um mit dieser Arbeitsform verantwortungsbewusst umzugehen. Ferner muss er die Einhaltung der Vorschriften zum Arbeitsschutz, Datenschutz und zur Datensicherheit gewährleisten können. Die Entscheidung über die Eignung des Beschäftigten obliegt der Führungskraft.

(2) Der Beschäftigte muss die Möglichkeit haben, einen häuslichen Arbeitsplatz einzurichten, von dem aus er ungestört seine Arbeitsleistung erbringen kann. Der häusliche Arbeitsplatz muss hinsichtlich des Arbeitsschutzes, des Datenschutzes und der Datensicherheit für Telearbeit geeignet sein und sich in einem Raum mit einem abschließbaren Behältnis oder einem abschließbaren Raum befinden, sodass sichergestellt ist, dass kein Unbefugter Kenntnis von den bei der Arbeit anfallenden Daten erhalten kann.

(3) Die Aufgabe und der Arbeitsplatz des Beschäftigten müssen aus betrieblicher Sicht für Telearbeit geeignet sein. Grundsätzlich sind nur solche Tätigkeiten für Telearbeit geeignet, die bei eingeschränktem unmittelbaren Kontakt zum Betrieb eigenverantwortlich durchführbar sind und die ohne Beeinträchtigung des Betriebsablaufs, ohne Qualitätseinbußen und ohne Anfall von unverhältnismäßigen Mehrkosten für die Firma in den häuslichen Arbeitsbereich verlagert werden können. Meistens handelt es sich hierbei um eine vorwiegend IT-gestützte Aufgabenerledigung.

§ 6 Teilnahme an betrieblicher Kommunikation und Aus- und Weiterbildung

(1) Die Gestaltung der sozialen und aufgabengerechten Kontakte zu Kollegen innerhalb und außerhalb der Abteilung sowie zur Führungskraft ist für Beschäftigte in Telearbeit von großer Bedeutung. Der in Telearbeit tätige Beschäftigte hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Kommunikation im Betrieb nicht durch die Telearbeit beeinträchtigt wird. Dies gilt für den Informationsfluss in beide Richtungen, den der in Telearbeit tätige Beschäftigte aktiv zu fördern hat. Hierzu gehört die eigenständige Beschaffung von Informationen über betriebliche sowie abteilungsinterne Vorgänge und Bekanntmachungen sowie die Teilnahme an (Abteilungs-)Besprechungen. Um den persönlichen Kontakt zur Abteilung und zum Betrieb aufrechtzuerhalten, sind zwischen Führungskraft und Beschäftigtem grundsätzlich regelmäßige Termine zu vereinbaren.

(2) Der Beschäftigte hat außerdem dafür Sorge zu tragen, dass seine Möglichkeit und Bereitschaft zur Teilnahme an betrieblicher Aus- und Weiterbildung durch die Telearbeit nicht beeinträchtigt wird. Die A GmbH wird entsprechende Online-Trainings, Webinare, Digital Learnings etc. anbieten (intern oder extern), die im Rahmen der Personalentwicklungsabsprachen und -budgets mit der Führungskraft genutzt werden können.

§ 7 Arbeitsmittel, Kosten und Aufwandserstattungen (bei heimbasierter und alternierender Telearbeit)

(1) Die technische Standardausrüstung des häuslichen Arbeitsplatzes, also Monitor, PC inklusive Tastatur und Maus sowie bei betrieblicher Notwendigkeit einen Drucker und einen Aktenvernichter, stellt die A GmbH kostenlos zur Verfügung. Diese Ausrüstung bleibt Eigentum der A GmbH. Um an der Telearbeit teilnehmen zu können, stellt der Beschäftigte in seinen bereitgestellten Räumen einen geeigneten Internetanschluss auf seine Kosten sicher.

(2) Die Ausstattung des Telearbeitsplatzes und die Wartung der zur Verfügung gestellten Hard- und Software erfolgt durch die A GmbH. Dies gilt auch für die elektrische Sicherheitsprüfung nach BGV A3/DGUV Vorschrift 3, die die A GmbH in ihren Betriebsstätten durchführt und die der Beschäftigte zu diesem Zweck aufzusuchen hat (siehe § 7 Abs. 8).

(3) Bei heimbasierter Telearbeit sowie alternierender Telearbeit (mit vertraglich mindestens einem fest vereinbarten regelmäßigen Arbeitstag pro Woche zu Hause) kann auf Wunsch des Beschäftigten erforderliches Büromobiliar (Schreibtisch, Bürostuhl), externe Tastatur und Bildschirm von der A GmbH gestellt werden. Der Einsatz privater Büromöbel erfolgt auf Kosten und Risiko des Beschäftigten und ist nur statthaft, wenn die Büromöbel den Arbeitsschutzbestimmungen entsprechen.

(4) Für die Beschaffung von Arbeitsmitteln sind die bei der A GmbH jeweils geltenden Vorschriften und Einkaufsprozesse zu beachten. Die Arbeitsmittel werden in einer Inventarliste (auch elektronische Form) festgehalten, die die Führungskraft führt.

(5) Der Beschäftigte erhält für den Teil seiner häuslichen Wohnung, welcher zur Telearbeit genutzt wird (z. B. Arbeitszimmer) (k)eine pauschalierte Aufwandsentschädigung für anteilige Miete, Reinigung, Heiz- und Energiekosten sowie Telekommunikationskosten (Alt.: nach folgenden abschließenden Grundsätzen [vgl. BAG, Urt. v. 14.10.2003 – 9 AZR 657/02, AuA 10/04, S. 51; v. 12.4.2011 – 9 AZR 14/10, NZA 2012, S. 97]):

  • Heimbasierte Telearbeit: XX,XX € brutto monatlich.
  • Alternierende Telearbeit: XX,XX € brutto pro vertraglich vereinbartem Arbeitstag zu Hause.

Die Zahlung dieser pauschalierten Aufwandsentschädigung erfolgt mit der Entgeltabrechnung monatlich (ggf. und wird gesondert ausgewiesen – Lohnart 0815) (Hinweis: In den Corona-Jahren 2020, 2021 können nach JStG 2020 Art. 1 Nr. 2 [BGBl 2020, S. 3097] ohne Erfordernis eines echten Arbeitszimmers steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden: 5 €/Arbeitstag, max. 600 €/Jahr).

(6) Überlassene Arbeitsmittel dürfen nur betrieblich genutzt werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Eine Weitergabe an bzw. Nutzung durch nicht berechtigte Dritte ist unzulässig.

(7) Die Arbeitsmittel sind pfleglich zu behandeln. Der Beschäftigte hat geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um einen Verlust bzw. eine Beschädigung der überlassenen Arbeitsmittel zu vermeiden.

(8) Verlust, Beschädigung oder technische Störungen von Arbeitsmitteln sind vom Beschäftigten unverzüglich gemäß geltender Prozesse anzuzeigen. Ist in diesem Zusammenhang die Begehung der Wohnung durch technisches Personal erforderlich, so ist dies durch den Beschäftigten zu ermöglichen. Auf Anforderung der A GmbH muss der Beschäftigte gestörte Endgeräte auf eigene Kosten zu seiner oder zur nächstgelegenen betrieblichen Arbeitsstätte bringen. Dies gilt auch im Wartungsfall. Führen Verlust, Beschädigung oder technische Störung dazu, dass die Arbeitsleistung in der häuslichen Arbeitsstätte nicht mehr erbracht werden kann, ist die Arbeitsleistung grundsätzlich im Betrieb zu erbringen.

(9) Die von der A GmbH gesondert für den häuslichen Telearbeitsplatz zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sind mit Beendigung der Vereinbarung bzw. der Pandemielage i. S. d. § 5 IfSG auf Verlangen der A GmbH zurückzugeben (§§ 985, 667 BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Beschäftigten nicht zu.

§ 8 Zutrittsrecht zum häuslichen Arbeitsplatz (bei heimbasierter und alternierender Telearbeit)

(1) Der Beschäftigte muss sich vertraglich verpflichten, den von der A GmbH beauftragten Personen (z. B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Beauftragter für Informationssicherheit, Datenschutzbeauftragter, Betriebsarzt), dem Betriebsrat sowie staatlichen Aufsichtsbehörden, wie z. B. Vertretern der Gewerbeaufsicht (§ 22 Abs. 2 ArbSchG), Zutritt zum häuslichen Telearbeitsplatz zu gewähren.

(2) Der Zutritt erfolgt nach rechtzeitiger Terminabstimmung mit dem Beschäftigten. Staatlichen Aufsichtsbehörden ist der Zutritt auf deren Verlangen auch ohne vorherige Ankündigung zu ermöglichen (§ 22 Abs. 2 ArbSchG).

(3) Der Beschäftigte sichert durch seine Unterschrift zu, dass auch die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen mit dieser Regelung einverstanden sind.

(4) Wird der begründete Zutritt verweigert, so hat die A GmbH das Recht, die heimbasierte oder alternierende Telearbeit aus wichtigem Grund durch außerordentliche Kündigung unverzüglich zu beenden.

§ 9 Betriebliche Arbeitsstätte

(1) Bei den in der Betriebsstätte zu leistenden Aufgaben kann den in alternierender Telearbeit Beschäftigten ein für die Aufgabenerledigung geeigneter Wechselarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Beschäftigte mit einem heimbasierten Telearbeitsplatz haben keinen Anspruch auf einen Wechselarbeitsplatz an der ihnen arbeitsvertraglich zugeordneten ersten Tätigkeitsstätte. Beschäftigte in alternierender und heimbasierter Telearbeit können die in der jeweiligen Betriebsstätte der A GmbH ausgewiesenen allgemeinen Flexarbeitsplätze nutzen bzw. buchen. Ein Anspruch auf einen persönlichen Arbeitsplatz besteht nicht (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 9.1.2018 – 3 TaBVGa 6/17).

(2) Demgegenüber behält der Beschäftigte bei mobiler Telearbeit in der Regel seinen ihm persönlich zugeordneten Arbeitsplatz, sofern das jeweilige Standort- und Betriebsstättenkonzept persönlich zugeordnete Arbeitsplätze vorsieht.

§ 10 Arbeitszeit

(1) Verteilung der Arbeitszeit Die zu leistende Arbeitszeit ist die arbeitsvertraglich festgelegte individuelle regelmäßige Arbeitszeit, die gemäß der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag grundsätzlich auf die betriebliche und auf die häusliche Arbeitsstätte aufgeteilt wird. Die A GmbH kann die Anwesenheit des Beschäftigten in der Betriebsstätte im Einzelfall auch an einem Tag anordnen, an dem der Beschäftigte planmäßig in Telearbeit tätig ist, soweit dies im betrieblichen Ausnahmefall erforderlich und für den Beschäftigten zumutbar ist. Die Verteilung und die Lage der vereinbarten Arbeitszeit in der häuslichen Arbeitsstätte obliegt dem Beschäftigten innerhalb des vereinbarten Arbeitszeitmodells. Hinsichtlich der Erreichbarkeit ist eine Absprache mit der Führungskraft und den beteiligten Kollegen erforderlich. Im Übrigen gelten die jeweils maßgeblichen örtlichen Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sind zwingend einzuhalten.

(2) Mehrarbeit, Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und zu sonstigen zuschlagspflichtigen Zeiten Mehrarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen,zu sonstigen zuschlagspflichtigen Zeiten dürfen nur nach vorheriger Anordnung der direkten Führungskraft sowie Zustimmung des örtlichen Betriebsrats geleistet werden.

(3) Fahrzeiten/Fahrtkosten Bei mobiler, alternierender und heimbasierter Telearbeit gelten Fahrzeiten zwischen betrieblicher und häuslicher Arbeitsstätte weder als Arbeitszeit noch als Reisezeit im Rahmen einer Dienstreise. Dementsprechend werden Fahrtkosten nicht erstattet.

(4) Arbeitszeiterfassung Sollte durch Gesetz (vgl. EuGH, Urt. v. 14.5.2019 – C-55/18, AuA 9/19, S. 548; § 112 GewO nach MAG-E v. 26.11.2020) eine über § 16 Abs. 2 ArbZG hinausgehende Erfassung der Arbeitszeit erforderlich werden (auch für Homeoffice/mobile Arbeit), so bleibt hierdurch die BV Vertrauensarbeitszeit unberührt. Über das Arbeitszeiterfassungssystem wird eine separate Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG abgeschlossen.

§ 11 Feiertage/anwendbares Recht

Bei nicht bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen ist für die Arbeitsbefreiung und Entgeltfortzahlung an Feiertagen der Ort der ersten Tätigkeitsstätte des Beschäftigten maßgebend.

§ 12 Urlaub, Krankheit oder sonstige Arbeitsfreistellungen

Die bestehenden gesetzlichen, betrieblichen und einzelvertraglichen Regelungen gelten unverändert. Abwesenheitszeiten meldet der Beschäftigte über den jeweils gültigen Abwesenheitsprozess.

§ 13 Arbeitsschutz und Versicherungsschutz

(1) Der Beschäftigte, der in Telearbeit tätig wird, hat dabei die in der A GmbH geltenden Arbeitsschutzvorschriften, die Arbeitsschutzgesetze und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, die auf die Telearbeit in gleicher Weise Anwendung finden. Insbesondere hat der Beschäftigte die vom Bereich Arbeitsschutz herausgegebenen Merkblätter, Informationen und Verhaltensanweisungen zu beachten.

(2) Bei Telearbeit im häuslichen Bereich hat der Beschäftigte dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitsplatz den gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften entspricht. Hinweise zum gesunden, ergonomischen Arbeiten zu Hause finden sich bei der DGUV unter https://publikationen.dguv.de/forschung/iag/weitere-informationen/4019/…. Bei heimbasierter und alternierender Telearbeit ist von der Führungskraft und dem Beschäftigten vorab eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und das Ergebnis schriftlich festzuhalten. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der A GmbH beraten hierbei und nehmen auf Wunsch an der Begehung des häuslichen Arbeitsplatzes teil. Die erfolgreiche Durchführung etwaig notwendiger Maßnahmen zur Einhaltung des Arbeitsschutzes ist Voraussetzung für den Abschluss und den (Fort-)Bestand eines Zusatzvertrags. Die Gefährdungsbeurteilung ist in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.

(3) Während der Laufzeit der Telearbeit stehen dem Beschäftigten der Betriebsarzt und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Beratung und Begutachtung des Arbeitsplatzes bei Bedarf zur Verfügung.

(4) Der Beschäftigte ist bei seiner Tätigkeit in der häuslichen Arbeitsstätte lediglich in dem Raum, in dem die Arbeitsstätte eingerichtet wurde, versichert. Versichert sind auch die Wege von der häuslichen Arbeitsstätte zum Betrieb, um dort z. B. an einer Besprechung teilzunehmen. Die Feststellung, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für einen Arbeits- oder Wegeunfall vorliegen, obliegt der zuständigen Berufsgenossenschaft. Arbeitsunfälle im Bereich des häuslichen Telearbeitsplatzes hat der Beschäftigte seiner Führungskraft ebenso wie Arbeitsunfälle im Betrieb unverzüglich zu melden.

§ 14 Haftung

(1) Für alle im Zusammenhang mit Telearbeit entstehenden Schäden, einschließlich Folgeschäden, gelten die Grundsätze zur betrieblichen Arbeitnehmerhaftung. Danach haftet der Beschäftigte für durch ihn verursachte Schäden bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voll. Bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt grundsätzlich eine Teilung des Schadensersatzes zwischen Beschäftigtem und Unternehmen. Bei leichter Fahrlässigkeit entfällt die Arbeitnehmerhaftung.

(2) Diese Grundsätze gelten bei Telearbeit beim Beschäftigten zu Hause entsprechend für Haushaltsangehörige und berechtigte Besucher, sofern nicht eine private Versicherung für die Schäden aufkommt.

§ 15 Angaben gegenüber HR und Dritten, insbesondere Finanzbehörden

Sowohl die Beschäftigten als auch die jeweilige Führungskraft haben besondere Sorgfalt auf die Korrektheit der Angaben in Bezug auf die der Telearbeit zugrunde liegenden tatsächlichen Rahmenbedingungen zu legen. Unzutreffende Angaben, die der Erlangung eines unberechtigten Vorteils gegenüber dem Unternehmen dienen oder zu einer fehlerhaften Besteuerung des Einkommens – insbesondere der Firmenwagenbesteuerung – führen können, werden nachhaltig mit arbeitsrechtlichen Sanktionen geahndet.

§ 16 Datenschutz und Informationssicherheit (vgl. Bertram/Felser, ArbRAktuell 2021, S. 95)

(1) Auf den Schutz von Daten und Informationen gegenüber Dritten ist in der häuslichen Arbeitsstätte sowie von unterwegs besonders zu achten. Daten und Informationen sowie Passwörter sind so zu schützen, dass Dritte einschließlich naher Familienangehöriger weder Einsicht, Gehör noch Zugriff nehmen können.

(2) Der Beschäftigte ist verpflichtet, die gesetzlichen und unternehmensinternen Regelungen zur Umsetzung des Datenschutzes und der Datensicherheit wie insbesondere die IS-Richtlinien, die Datenschutzerklärung, die Verpflichtung auf das Daten- und Fernmeldegeheimnis sowie die Verpflichtung zur Wahrung von Geschäfts- und Dienstgeheimnissen unbedingt zu beachten und anzuwenden. Für Rückfragen steht der interne Datenschutzbeauftragte zur Verfügung.

(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten und vertraulicher Geschäftsdaten darf nur mittels der technischen Einrichtungen der A GmbH erfolgen, die über eine hinreichend sichere Verschlüsselung verfügen.

(4) Der in Telearbeit tätige Beschäftigte hat alle Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen, einschließlich eigener Unterlagen, die seine dienstliche Tätigkeit betreffen, als ihm von der A GmbH anvertrautes Eigentum sorgfältig zu verwahren, vor Verlust und Entwendung sowie vor jeder Einsichtnahme durch Dritte zu schützen und auf Verlangen jederzeit an die A GmbH zu übergeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Beschäftigten nicht zu.

§ 17 Rechte des Betriebsrats

(1) Der Wechsel auf einen häuslichen Telearbeitsplatz im Rahme der heimbasierten oder alternierenden Telearbeit ist eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne. Der zuständige Betriebsrat wird deshalb gemäß §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG beteiligt. Entsprechendes gilt für den Wechsel aus einem häuslichen Telearbeitsplatz auf einen Arbeitsplatz in einer Betriebsstätte (LAG Düsseldorf, Urt. v. 10.9.2014 – 12 Sa 505/14).

(2) Die Betriebsparteien sind sich einig, dass im Pandemiefall i.S. d. § 5 IfSG bei vorübergehender Homeoffice-Anordnung aus Gründen des Arbeits-/Gesundheitsschutzes von normalen Versetzungsmeldungen zunächst abgesehen werden kann und diese – ohne vorherige Ausschreibung – erst erfolgen, wenn eine Telearbeit dauerhaft und unabhängig von der Pandemienotlage erfolgen soll.

§ 18 Beendigung der Telearbeit

(1) Die Zusatzvereinbarung zur heimbasierten oder alternierenden Telearbeit kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten (so § 111 Abs. 6 GewO nach MAG-E v. 26.11.2020, 14.1.2021) zum Monatsende gekündigt werden. Die Beendigung der Telearbeit kann auch ohne Einhaltung der Frist oder mit einer verkürzten Frist erfolgen, wenn darüber Einvernehmen besteht. Die A GmbH und der Beschäftigte haben außerdem das Recht, die Vereinbarung in besonders begründeten Einzelfällen aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Vereinbarung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit der Beendigung dieser GBV, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder mit einem Stellenwechsel des Beschäftigten. Die Aufgabe/Kündigung der Wohnung, in der der häusliche Arbeitsplatz eingerichtet ist, hat der Beschäftigte der A GmbH unverzüglich anzuzeigen. Nach einem Wohnungswechsel kann unter den Voraussetzungen dieser Regelung eine erneute Einrichtung eines häuslichen Telearbeitsplatzes erfolgen. Sofern der Beschäftigte für den häuslichen Arbeitsplatz eine neue Gefährdungsbeurteilung nach § 13 Abs. 2 dieser Betriebsvereinbarung nachweisen kann, bedarf es keines neuen Antragsverfahrens, sondern genügt eine Ergänzung der bisherigen Zusatzvereinbarung Telearbeit im Hinblick auf die neue Anschrift/Lage des häuslichen Arbeitsplatzes.

(2) Die Zustimmung zur mobilen Telearbeit kann von der direkten disziplinarischen Führungskraft jederzeit mit sofortiger Wirkung für die Zukunft im Rahmen des Direktionsrechts vorübergehend oder dauerhaft widerrufen bzw. eingeschränkt werden.

(3) Im Fall der Beendigung der Telearbeit wird dem Beschäftigten ein fester Arbeitsplatz an einer Betriebsstätte der A GmbH zugewiesen. (4) Bei Rückkehr in die betriebliche Arbeitsstätte besteht für den Beschäftigten kein Anspruch auf den vor Beginn bzw. während der häuslichen Telearbeit innegehabten betrieblichen Arbeitsplatz.

§ 19 Schlichtungsstelle

Ist der Beschäftigte mit der Ablehnung oder Nichtverlängerung der von ihm gewünschten mobilen, alternierenden oder heimbasierten Telearbeit durch seine Führungskraft nicht einverstanden, hat er die Möglichkeit, eine aus zwei Mitgliedern des Betriebsrats und zwei Arbeitgebervertretern gebildete Schlichtungsstelle anzurufen. Kann kein Einvernehmen in der Schlichtungsstelle hergestellt werden, entscheidet das für den Bereich Personal zuständige Mitglied der Geschäftsführung abschließend. Gegen die Entscheidung steht dem Beschäftigten der Rechtsweg offen.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft (und löst die Betriebsvereinbarung Telearbeit vom TT.MM.JJJJ nebst Anlagen, Ergänzungen, Nachträgen ab).

(2) Sie ist kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, frühestens zum 31.12.2021.

(3) Für die Nachwirkung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Ort, Datum, Unterschriften

Anlagen: …

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New Work im Betriebsalltag

Untertitel
Change-Prozess in Gang setzen
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Rubrik (Index)
PERSONALPRAXIS
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Body Teil 1

Die bisherigen Rahmenbedingungen

„Wie wollen wir künftig in unserer Organisation (zusammen-)arbeiten?“ Mit dieser Frage beschäftigten sich schon vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie die Personalverantwortlichen in zahlreichen Unternehmen. Eine zentrale Ursache hierfür war die Erkenntnis: Die jungen Frauen und Männer der Generationen X, Y und Z, die bereits für uns arbeiten bzw. die wir gerne als Mitarbeiter hätten, „ticken“ oft anders als unsere älteren Kollegen. Sie wollen mit ihrer Erwerbstätigkeit zwar auch ihren Lebensunterhalt verdienen, doch ein „gutes Gehalt“ allein genügt ihnen nicht bzw. steht nicht an erster Stelle. Sie wollen ihre Arbeit vielmehr auch als „sinnvoll“ bzw. „erfüllend“ erfahren und möchten sich in ihr verwirklichen und entfalten können. Und bei allem Engagement, das sie im Job zeigen, legen sie mehr Wert auf ihre Work-Life-Balance als noch die Generationen zuvor. Ihr Privatleben soll sozusagen „nicht zu kurz kommen“.

Der Anlass, sich mit dem Thema New Work zu befassen, war also – u. a. aufgrund des Mangels an qualifizierten und hochmotivierten Fach- und Führungskräften –, vor allem eine Antwort auf Personalmarketing-Fragen zu finden:

  • Wie sollte die (Zusammen-)Arbeit bei uns strukturiert sein, damit wir für die Personen, die wir gerne als Mitarbeiter hätten, ein attraktiver Arbeitgeber sind?
  • Welche Rahmenbedingungen müssen wir ihnen bieten, damit sie sich mit unserem Unternehmen und ihrer Arbeit identifizieren und nicht nach kurzer Zeit den Arbeitgeber wechseln?

Entsprechend stark kokettierten viele Unternehmen, sofern vorhanden, in ihrer Außendarstellung mit solchen aus Bewerbersicht oft attraktiven „Nice-to-have-Faktoren“ wie

  • einem Billardtisch oder Kicker in der Teeküche,
  • flexiblen Arbeitszeitmodellen sowie
  • der Möglichkeit, auch mal eine Auszeit zu nehmen.

Im Arbeitsalltag änderte sich in den meisten Betrieben, sieht man von einigen Start-ups und Garagenfirmen ab, bezogen auf die Arbeitsorganisation und -gestaltung aber wenig, außer dass bei der Zusammenarbeit aufgrund der zunehmenden Vernetzung im Gefolge der fortschreitenden Digitalisierung und Globalisierung die moderne Informations- und Kommunikationstechnik eine immer größere Rolle spielte.

Veränderung der Motivlage und Sichtweise

Doch dann kam Corona. Und spätestens nach dem Lockdown im Frühjahr 2020 mussten die Unternehmen viele Prozesse, die zuvor oft wie in Stein gemeißelt schienen, neu gestalten. Und plötzlich, scheinbar über Nacht, waren viele Dinge möglich, die zuvor im Rahmen der New-Work-Diskussion zwar schon oft angedacht, aber im Betriebsalltag selten realisiert worden waren. So z. B., dass

  • ein großer Teil der Mitarbeiter seine Arbeitszeit (weitgehend) zuHause im Homeoffice und nicht im Büro verbringt,
  • die Homeworker ihre Arbeit oft außerhalb der gewohnten Bürozeiten verrichten (weil sie in ihnen selbst bspw. ihre Kinder betreuen mussten),
  • die Zusammenarbeit weitgehend über solche CollaborationTools wie MicrosoftTeams organisiert wird,
  • die erforderliche Kommunikation mit Kollegen, Mitarbeitern, Kunden, aber auch externen Dienstleistern weitgehend digital erfolgt und
  • solche Förder- und Entwicklungsmaßnahmen wie Trainings und Coachings, aber auch Feedbackgespräche statt bei persönlichen Treffen in Online-Sessions z. B. via Zoom stattfinden.

Und die erstaunliche Erfahrung vieler Unternehmen war: „Es funktioniert irgendwie – zumindest wenn die erforderliche technische Infrastruktur steht und wir und unsere Netzwerkpartner uns mental hierauf einlassen“.

Change-Notwendigkeit

Eine weitere Folge des Corona-Schocks war, dass in das Bewusstsein der Entscheider in den Unternehmen zunehmend die Erkenntnis drang: Wir leben tatsächlich in einer von rascher Veränderung und sinkender Planbarkeit geprägten VUKA-Welt, in der solche „Schwarzen Schwäne“, also unvorhergesehene Ereignisse wie die Corona-Pandemie, uns jederzeit treffen können. Deshalb genügt es nicht, wie zuvor oft gedacht, nur unsere Leistungserbringungsprozesse flexibler und „agiler“ zu gestalten. Wir müssen vielmehr unser Handeln, die dahinter stehenden Werte sowie unsere Arbeitsorganisation viel grundsätzlicher hinterfragen, um als Unternehmen „zukunftsfit“ zu sein.

Das Thema New Work, das vor der Corona-Pandemie sozusagen primär auf der Agenda der Personaler und ihrer Berater stand, steht heute also auch auf der Agenda der Top-Entscheider in den Unternehmen – auch weil ihnen bewusst ist: Der Geist, der coronabedingt aus der Flasche kam, lässt sich nicht mehr in ihr verschließen, denn durch die Pandemie hat sich das Denken der Menschen verändert – unabhängig davon, ob es sich dabei um unsere Mitarbeiter oder Geldgeber, Kunden oder Lieferanten handelt. Sie haben in vielen Bereichen wie der wechselseitigen Information und Kommunikation, der Zusammenarbeit und Führung die Erfahrung gesammelt: Es geht auch anders bzw. es muss auch anders gehen. Deshalb haben sich ihre diesbezüglichen Erwartungen ebenfalls verändert – und zwar nachhaltig.

Insofern liegt in der Corona-Krise, so abgedroschen dies klingt, auch eine Chance, weil sich in ihr

Body Teil 2
  • die Motive für die Beschäftigung mit dem Thema New Work gewandelt haben und
  • die Paradigmen bzw. Rahmenbedingungen hierfür geändert haben.

Weniger „Kosmetik“, mehr reale Veränderung

Inwieweit die Unternehmen nach dem Abklingen der Pandemie diese Chance real ergreifen oder wieder – soweit möglich – zum „Business as usual“ zurückkehren, ist noch ungewiss, denn in der Zeit vor und während der Pandemie zeigte sich auch: Solche Fanale bzw. kosmetischen Veränderungen an der Oberfläche, die den Aufbruch in eine neue Zeit signalisieren sollen, wie

  • „Wir stellen in unsere Kantine einen Kicker“ oder
  • „Künftig dürft ihr bei der Arbeit auch ‚Sneaker‘ tragen“ oder
  • „Fortan duzen wir uns“,

sind zwar schnell verkündet, doch wenn es um eine reale Kulturveränderung geht, wird es meist schwierig (vgl. hierzu die Checkliste im nachfolgenden Beitrag, Nagel, AuA 3/21, S. 44 f.).

Aus vielerlei Gründen. Aktuell ist der Begriff New Work noch weitgehend eine Blackbox, in die jeder alles stopfen kann, was seinen individuellen Vorlieben, Interessen und Vorstellungen entspricht. Deshalb wird er von neoliberalen Denkern, die die Arbeitsmärkte weitestgehend deregulieren möchten, ebenso gern gebraucht wie von Sozialromantikern, die die Arbeitswelt primär als einen Ort der Selbstverwirklichung sehen. Deshalb müssen sich Arbeitgeber, die sich mit dem Thema ernsthaft befassen möchten, zunächst fragen: Wovon reden wir überhaupt, wenn wir von New Work sprechen? Denn eindeutig definiert ist dieser Begriff nicht.

Den Begriff New Work mit Inhalt füllen

Zwar werden im Gefolge des Sozialphilosophen Frithjof Bergman (vgl. das ausführliche Interview in AuA 9/17, S. 530 ff.), der den Begriff in den 1990er-Jahren prägte, in Zusammenhang mit ihm immer wieder solche Vokabeln wie Selbstständigkeit, Freiheit und Teilhabe an der Gemeinschaft bzw. Gesellschaft genannt (siehe Übersicht 1); zudem werden aber Forderungen laut, wie dem Einzelnen sollen

  • die erforderlichen Freiräume zur kreativen Entfaltung seiner Persönlichkeit geboten werden sowie
  • die nötigen Entscheidungs- und Handlungsspielräume eingeräumt werden, um einen sinnvollen Beitrag zum Gemeinwohl zu leisten,

doch konkretisiert und operationalisiert werden diese Forderungen meist nicht.

Dies erweist sich im Betriebsalltag auch durchaus als schwierig, weil die Ziele und Erwartungen, die bspw. die Unternehmensführung und die Mitarbeiter mit dem Thema New Work verbinden, funktions- und positionsbedingt oft stark divergieren (siehe Übersicht 2). Das heißt, in der Praxis gilt es i. d. R., die betrieblichen Notwendigkeiten und die Interessen der Beschäftigten unter einen Hut zu bringen und den damit verbundenen Prozess zu moderieren.

Hinzu kommt: Beim Neugestalten der (Zusammen-)Arbeit divergieren oft auch die Interessen der Mitarbeiter. Auch dies zeigte sich in der Corona-Pandemie. Während z. B. manche Mitarbeiter die Möglichkeit, fortan im Homeoffice zu arbeiten, begrüßten und hierauf auch künftig nicht verzichten möchten, sehnen andere den Tag herbei, an dem sie endlich wieder im Büro arbeiten dürfen – sei es, weil ihnen der persönliche Austausch und Kontakt mit den Kollegen fehlt oder weil sie sich zumindest auf Dauer durch die Heimarbeit überfordert fühlen. Das heißt, auch in der Belegschaft tun sich, wenn es um das Beantworten der Frage geht, wie wollen wir künftig (zusammen-)arbeiten, Konfliktlinien auf.

Diese werden sich verschärfen, wenn so manche Veränderung, die im Zuge der Corona-Pandemie noch eher einen provisorischen Charakter hatte, im Zuge der systematischen Beschäftigung mit dem Thema New Work zum neuen Normalzustand werden soll. Denn dann stellen sich auch Fragen wie: Brauchen die Mitarbeiter, die einen großen Teil ihrer Arbeitszeit im Homeoffice arbeiten, noch ein eigenes Büro, einen persönlichen Schreibtisch im Betrieb? Aus rationalen Gründen vermutlich nicht, aus emotionalen Gründen eventuell schon!

Change-Prozess erfordert Moderatoren

Ebenso stellen sich dann Fragen wie:

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Beim Etablieren einer neuen Form der (Zusammen-)Arbeit in Unternehmen handelt es sich um einen Change-Prozess, der außer der Struktur- auch die Kulturebene umfasst. Das zeigen u. a. die Erfahrungen während der Corona-Pandemie.
Referenz Ausgabe
Body Teil 3
  • Wer bezahlt die laufenden Kosten wie Miete, Energiekosten, den Internetanschluss für das Homeoffice?
  • Nach welchen Kriterien werden künftig die Mitarbeiter entlohnt?

Darauf weisen solche Begriffe wie New Payment hin, die im Kontext der New-Work-Debatte oft fallen (vgl. hierzu Eyer, AuA 10/20, S. 623). Ausgehen kann man davon, dass die Unternehmen bzw. Arbeitgeber unter dem Strich nicht möchten, dass ihre Personalkosten steigen. Also wird es auch in diesem Prozess Personen geben, die sich eher als Change-Verlierer denn als Change-Gewinner sehen. Das heißt, im Zuge der New-Work-Debatte werden zumindest mittelfristig auch Privilegien, Besitztümer sowie liebgewonnene Routinen zur Disposition stehen. Also sind in ihr auch Konflikte vorprogrammiert. Auch deshalb muss der damit verbundene Change-Prozess in den Unternehmen moderiert werden. Das heißt, es müssen in ihm Personen existieren, die eine Mittlerfunktion in diesem Prozess wahrnehmen und bei ihrer Arbeit

  • die Interessen der Mitarbeiter und die betrieblichen Notwendigkeiten sowie
  • die Auswirkungen gewisser Entscheidungen auf andere Bereiche, die Leistungs- und Marktfähigkeit usw.

im Blick haben.

Auch ein Struktur- und Kulturwandel ist nötig

Die Praxis zeigt, dass es sich beim Neugestalten der (Zusammen-)Arbeit in den Unternehmen faktisch um einen Change-Prozess handelt, der außer der Strategieebene auch die Prozess- bzw. Strukturebene und die Kulturebene tangiert. Auch dies sei exemplarisch anhand der während der Corona-Pandemie gesammelten Erfahrungen illustriert. So mussten z. B., nachdem die Grundsatzentscheidung gefallen war, „Fortan arbeiten unsere Mitarbeiter weitgehend zu Hause“, nicht nur die Arbeitsprozesse teils neu definiert werden, es musste auch die technische Infrastruktur hierfür geschaffen werden. Das geschah i. d. R. recht schnell. Als diese stand, zeigte sich jedoch rasch: Aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen müssen wir auch unser bisheriges Kommunikations- und Informationsverhalten überdenken und hierfür neue Regeln formulieren. Zudem müssen die Führungskräfte ihr bisheriges Führungsverhalten reflektieren und sich fragen, ob sie hiermit in der veränderten Ist-Situation noch die gewünschten Wirkungen erzielen. Das war häufig nicht der Fall. Also mussten auch sie ihr Führungsverhalten neu justieren und teilweise sogar ihr Selbstverständnis ändern – bspw. um zu verhindern, dass bei manchen Mitarbeitern mit der Zeit die Identifikation mit ihrer Arbeit und ihrem Arbeitgeber bröckelt und der Teamspirit verloren geht. Aus der Grundsatzentscheidung „Fortan arbeiten unsere Mitarbeiter weitgehend von zu Hause aus“ resultierte also auch ein großer Lernbedarf bei den Führungskräften und den Mitarbeitern. Sie mussten sich zudem teilweise neu definieren bzw. ihr sog. Mindset musste sich ändern.

Aus dem Change erwächst ein neuer Lernbedarf

Ähnlich verhält es sich, wenn die Unternehmen etwa unter dem Stichwort Empowerment mehr Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnisse auf die Mitarbeiter übertragen. Auch dann geht damit außer einem Strukturwandel auch ein Kulturwandel einher, der gezielt geplant, gesteuert und „befeuert“ werden muss, damit die Veränderungsenergie nicht erlahmt. Zudem resultiert hieraus ein Lernbedarf auf der individuellen und organisationalen Ebene, der befriedigt werden muss.

Um ein solches Change-Projekt zu meistern, bedarf es in den Unternehmen bereichsübergreifend Personen,

  • die sich mit den damit verbundenen Zielen voll identifizieren,
  • die den damit verbundenen Meinungsbildungs- und Entscheidungsfindungsprozess über den hieraus resultierenden Change-Bedarf mit den Betroffenen moderieren und
  • diese bei dessen Bewältigung unterstützen.

Es bedarf also Promotoren des angestrebten Change auf der operationalen Ebene, die zugleich als Sounding Board der Interessen und Wünsche, aber auch Ängste und Befürchtungen der Mitarbeiter und Bedürfnisse gegenüber der Unternehmensleitung fungieren.

Fazit

Arbeitgeber sollten sog. „New Work Pioneers“ auf der operativen Ebene etablieren. Sie sind zur Steuerung des Gesamtprojekts auch nötig,

  • damit die sog. Employee Voice in die Planung einfließt und
  • damit die Veränderungen auf der operativen Ebene sich an den gemeinsamen, übergeordneten Werten und Zielen orientieren.

Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Bereiche in der Organisation bzgl. ihrer Kultur und Arbeitsweise zunehmend auseinanderdriften und letztlich ein Eigenleben führen oder die Veränderungen nicht nachhaltig sind.

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