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Öffentlicher Dienst

Problempunkt

Die Arbeitgeberin mit 750 Beschäftigten und der Betriebsrat stritten um die Freistellung eines dritten Betriebsratsmitglieds. Das

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Problempunkt

Im Rahmen der Tarifautonomie haben die Tarifparteien in den unterschiedlichsten Konstellationen Regelungen getroffen, die bestimmte

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Problempunkt

Der Kläger war bei der Stadt F unter Bezug auf den TVöD angestellt. F hatte mit der Arbeitsagentur zur Wahrnehmung der Aufgaben gem. SGB

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Die Körperschaft des öffentlichen Rechts betreibt ein universitäres Krankenhaus. Sie hatte zur Deckung ihres zukünftigen Bedarfs an

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Das beklagte Land hatte die Stelle des Präsidenten der Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ausgeschrieben. Der Kläger

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Keine Entlassung eines Probebeamten wegen Knieschaden

Vor Entlassung eines Probebeamten allein wegen seiner mangelnden gesundheitlichen Eignung, muss der Dienstherr die Möglichkeit einer anderweitigen

Zulage für Beamte auch bei „Topfwirtschaft“

Beamte erhalten für die längere Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amts eine Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG, wenn die haushaltsrechtlichen

Versetzung eines ehemaligen Stasi-Mitarbeiters rechtmäßig

Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR darf einen ehemaliger Mitarbeiter des

Öffentlicher Dienst: Höchstens fünf freie Tage zur Kindespflege

Ein nicht gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer hat nach dem TVöD Anspruch auf bis zu vier Arbeitstage bezahlte Freistellung, wenn ein Kind

Beurteilung von Thüringer Polizeibeamten rechtswidrig

Die bisherige Beurteilungspraxis bei Thüringer Polizeibeamten auf gebündelten Dienstposten verstößt gegen den Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33

BVerwG: Professor darf ehemaligem Arbeitgeber Konkurrenz machen

Beamte im Ruhestand dürfen eine Erwerbstätigkeit auch dann ausüben, wenn sie damit in Konkurrenz zu ihren früheren Dienstherrn treten, entschied das

Gestaffelte Anpassung der Beamtenbezüge in NRW verfassungswidrig

Die „Nullrunde“ für besser verdienende Beamte nach Art. 1 §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge