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Nachkündigungen des Kabinenpersonals von Air Berlin wirksam

Die Nachkündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 27.8.2020 sind grundsätzlich wirksam.

Die Klägerin war bei Air Berlin als Flugbegleiterin mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wurde wegen Stilllegung des Flugbetriebs zunächst mit Schreiben vom 27.1.2018 gekündigt. Diese Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Nachdem der Senat mit Urteil vom 14.5.2020 (6 AZR 235/19) entschieden hatte, dass die Kündigungen des Kabinenpersonals wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG i. V. m. § 134 BGB unwirksam sind, hat der Beklagte den entsprechenden Kündigungsschutzantrag der Klägerin anerkannt. Im Rahmen einer weiteren Massenentlassung hat er nach Durchführung der erforderlichen Verfahren den verbliebenen Beschäftigten des Kabinenpersonals mit Schreiben vom 27.8.2020 erneut gekündigt. Die Klägerin hat auch diese Kündigung u. a. wegen formeller Mängel für unwirksam gehalten. Die Vorinstanzen haben ihre Kündigungsschutzklage jedoch abgewiesen (LAG Düsseldorf, Urt. v. 13.10.2021 – 12 Sa 279/21).

Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des BAG keinen Erfolg (BAG, Urt. v. 8.11.2022 – 6 AZR 15/22). Die nunmehr streitbefangene Kündigung vom 27.8.2020 hat das Arbeitsverhältnis beendet. Sie ist wegen der Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt. Die Anforderungen an das nach § 17 Abs. 2 KSchG mit der Personalvertretung durchzuführende Konsultationsverfahren wurden erfüllt, insbesondere wurde die Personalvertretung ausreichend über den Zeitraum der beabsichtigten Entlassungen informiert. Die Massenentlassungsanzeige wurde gemäß § 17 Abs. 3 KSchG bei der weiterhin zuständigen Agentur für Arbeit Düsseldorf vollständig erstattet. Eine Unwirksamkeit der Kündigung ergibt sich auch nicht aus sonstigen Gründen.

Redaktion (allg.)

Weiterführende Inhalte

Massenentlassungsanzeige: Betriebsbegriff

Untertitel
§ 17 Abs. 1 KSchG
Asset-ID
3026624
Rubrik (Index)
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Premium
Seite
373
bis
373
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Body Teil 1

Problempunkt

Der Kläger war ein bei der Air Berlin beschäftigter Pilot, der im Rahmen der Insolvenz betriebsbedingt wegen Stilllegung des Betriebs gekündigt worden ist. Nach § 17 Abs. 1 KSchG muss der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige erstatten, bevor er in einem Betrieb eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Damit hat der deutsche Gesetzgeber die unionsrechtliche Verpflichtung aus der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) umgesetzt. Die Anzeige ist für den jeweiligen Betrieb gesondert zu erstatten. Hierbei sind bestimmte Muss-Angaben (etwa die regelmäßige Anzahl der Beschäftigten) bezogen auf den jeweiligen Betrieb zwingend vorzunehmen. Die Air Berlin unterhielt ihren Flugbetrieb an insgesamt zehn Stationen in Deutschland und beschäftigte drei „Arten“ von Personal: das Cockpit-, Kabinen- und Bodenpersonal. Die Tarifverträge, die auch die betriebsverfassungsrechtliche Struktur regeln, gingen von drei Betrieben (Cockpit, Kabine und Boden) aus. Der Arbeitgeber hat diese Betriebe auch der Erstattung der Massenentlassungsanzeige zugrunde gelegt und diese jeweils für die Betriebe Cockpit, Kabine und Boden am Sitz der Arbeitgeberin in Berlin erstattet. Auch die Muss-Angaben wurden (aus Sicht der Arbeitgeberin folgerichtig) nur bezogen auf die Mitarbeiter des jeweiligen Betriebs erstattet. In der Massenentlassungsanzeige für das Cockpitpersonal fanden sich daher keine Angaben zum Kabinen- oder Bodenpersonal.

Der Kläger hatte – in den ersten beiden Instanzen erfolglos – argumentiert, dass es für den Betriebsbegriff des § 17 Abs. 1 KSchG nicht auf die (hier: aus dem Tarifvertrag resultierenden) kollektivrechtlichen Regelungen ankomme, sondern der Betriebsbegriff für die Massenentlassungsanzeige unter Beachtung europarechtlicher Vorgaben autonom auszulegen sei. Danach komme es insbesondere darauf an, wo üblicherweise die Auswirkungen einer Massenentlassung entstehen. Daher sei für einen Betrieb i. S. d. § 17 Abs. 1 KSchG nur erforderlich, dass in einem Unternehmen eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität besteht, die zur Erledigung einer oder mehrerer konkreter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt. Die Einheit müsse weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen. Hieraus folge, dass die Stationen jeweils als Betrieb anzusehen seien, da die Arbeitnehmer des Cockpit-, Kabinen- und Bodenpersonals diesen zugeordnet waren und über eine Leitung (jedenfalls in Form zuständiger Ansprechpartner) verfügten. Die Massenentlassungsanzeige hätte daher bezogen auf die jeweiligen Stationen gesondert bei den dort zuständigen Agenturen für Arbeit erfolgen müssen; auch hätten sich die Angaben auf alle Arbeitnehmergruppen der jeweiligen Station beziehen müssen.

Body Teil 2

Entscheidung

Das BAG ist der Argumentation des Klägers gefolgt und hat entschieden, dass der Betriebsbegriff im Rahmen der Massenentlassungsanzeige autonom auszulegen ist. Hieraus folgt, dass die Stationen bei der Air Berlin eigene Betriebe waren. Folglich hätte die Massenentlassungsanzeige für die (im Falle des Klägers) der Station Düsseldorf zugeordneten Piloten bei der dafür zuständigen Agentur für Arbeit in Düsseldorf erfolgen müssen. Dort traten bei typisierender Betrachtung die Auswirkungen der Massenentlassung auf. Die Anzeige hätte sich zudem nicht auf Angaben zum Cockpitpersonal beschränken dürfen, sondern hätte vielmehr auch das der Station zugeordnete Boden- und Kabinenpersonal erfassen müssen. Für den Betriebsbegriff der MERL ist ohne Belang, dass diese Beschäftigtengruppen kollektivrechtlich in andere Vertretungsstrukturen eingebettet waren.

Das BAG hat damit der bisherigen Ansicht, dass der Betriebsbegriff des § 17 Abs. 1 KSchG in Anlehnung an den betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff zu definieren ist, eine Absage erteilt.

Teaser

Der Betrieb ist bei Massenentlassungen autonom zu definieren. Er ist nicht notwendig deckungsgleich mit dem kollektivrechtlich bestehenden Betrieb.

(Leitsatz der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 13.2.2020 – 6 AZR 146/19

Referenz Ausgabe
Body Teil 3

Konsequenzen

Das BAG bestätigt mit seiner Entscheidung, dass es nunmehr im deutschen Arbeitsrecht vier eigenständige Betriebsbegriffe gibt, die nicht notwendigerweise deckungsgleich sind:

  • denjenigen i. S. d. MERL für Massenentlassungen,
  • denjenigen i. S. d.Betriebsübergangsrichtlinie,
  • den betriebsverfassungsrechtlichen und
  • den kündigungsrechtlichen.

Bei Massenentlassungen kann das europarechtliche Verständnis des Betriebsbegriffs nunmehr dazu führen, dass Schwellenwerte überhaupt nicht mehr erreicht werden, da die Betriebe selbst zu klein sind (eine Massenentlassungsanzeige kommt erst ab 20 regelmäßig Beschäftigten im Betrieb in Betracht). Die Folge kann man als eine Atomisierung des Betriebsbegriffs bezeichnen.

Das einer Massenentlassungsanzeige vorgeschaltete Konsultationsverfahren ist nach wie vor mit dem jeweiligen Betriebsrat durchzuführen. Da insoweit ein anderer Betriebsbegriff gelten kann, kann dies zu dem Ergebnis führen, dass für einen Betrieb i. S. d. MERL mehrere Betriebsräte zu konsultieren sind, die alle wiederum unterschiedlich auf die Konsultation reagieren können. So wären im Falle der Air Berlin drei Kollektivorgane (Cockpit, Kabine und Boden) für einen Betrieb (jeweilige Station) zu konsultieren gewesen.

Body Teil 4

Praxistipp

Da eine Verkennung des Betriebsbegriffs bei der Erstattung von Massenentlassungsanzeigen zur Unwirksamkeit aller Kündigungen führt, ist Arbeitgebern dringend anzuraten, bei Massenentlassungen in Zukunft noch genauer zu prüfen, was der hierfür relevante Betrieb ist. Bei Massenentlassungen wird der Arbeitgeber grundsätzlich von mehr Betrieben innerhalb seines Unternehmens ausgehen müssen als bisher. Ist die Definition des Betriebs nicht eindeutig möglich, ist der Arbeitgeber gut beraten, mehrere alternative Szenarien anzunehmen und für jedes Szenario gleichzeitig die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Dies kann dann auch dazu führen, dass mehrere (alternative) Massenentlassungsanzeigen zu stellen sind. Nur so kann in Zweifelsfällen sichergestellt werden, dass, unabhängig davon, wie ein Arbeitsgericht am Ende den konkreten Betrieb definiert, auch insoweit eine wirksame Massenentlassungsanzeige existiert.

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Massenentlassungsanzeige: Betriebsbegriff

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Massenentlassungsanzeige: Betriebsbegriff

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Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal

Untertitel
§§ 117 Abs. 2 Satz 1, 113 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BetrVG
Asset-ID
3085925
Rubrik (Index)
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
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Seite
58
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Body Teil 1

Problempunkt

Die Klägerin war als Flugbegleiterin bei Air Berlin beschäftigt, über deren Vermögen am 1.11.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Am selben Tag zeigte der beklagte Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht die drohende Masseunzulänglichkeit an. Bei Air Berlin bestanden zwei durch Tarifvertrag errichtete Personalvertretungen, und zwar eine für das im Cockpit tätige Personal und eine weitere für das in der Kabine eingesetzte. Air Berlin hatte mit ver.di am 7.6.2016 einen Tarifvertrag Personalvertretung für das Kabinenpersonal (TVPV) abgeschlossen. Dieser sieht in § 83 (1) und (3) einen Anspruch auf Nachteilsausgleich für die betroffenen Arbeitnehmer vor, wenn von einem Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund abgewichen oder eine geplante Betriebsänderung ohne den Versuch eines Interessenausgleichs durchgeführt wird. Ergänzend hält § 80 TVPV unter der Überschrift „Betriebsänderungen“ u. a. fest, dass die Personalvertretung Kabine über geplante Änderungen des Flugbetriebs, die wesentliche Nachteile für das Kabinenpersonal insgesamt oder erhebliche Teile des Kabinenpersonals zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten war und die geplanten Änderungen mit der Personalvertretung zu beraten waren. Als Betriebsänderung definierte Satz 1 Nr. 1 die „Einschränkung und Stilllegung des ganzen Flugbetriebs oder von wesentlichen Teilen“.

Anfang Oktober 2017 informierte Air Berlin die Personalvertretung Kabine über die geplante Stilllegung des Geschäftsbetriebs zum 31.1.2018 und bat um Aufnahme von Verhandlungen über einen Interessenausgleich. Der letzte eigenwirtschaftliche Flug erfolgte Ende Oktober 2017. Den Piloten und dem Bodenpersonal wurde Ende November 2017 nach Abschluss von Interessenausgleichen mit der Personalvertretung Cockpit und dem Gesamtbetriebsrat Boden gekündigt. Nachdem Air Berlin zum gleichen Zeitpunkt die Verhandlungen mit der Personalvertretung Kabine über einen Interessenausgleich für gescheitert erklärte, wurde ein Beschlussverfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle eingeleitet. Diese erklärte sich am 10.1.2018 jedoch für unzuständig. Der Beklagte kündigte hieraufhin Ende Januar 2018 die Arbeitsverhältnisse der in der Kabine beschäftigten Arbeitnehmer, darunter auch das der Klägerin. Am 30.4.2019 zeigte er beim Insolvenzgericht Neumasseunzulänglichkeit an. Das Gericht erließ am selben Tag ein Zwangsvollstreckungsverbot für bis zum 30.4.2019 begründete Neumasseverbindlichkeiten.

Die Klägerin verlangte die Zahlung von 49.400 Euro (brutto), hilfsweise Feststellung. Sie war der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Nachteilsausgleich als Neumasseverbindlichkeit zu. Durch die Kündigung der Piloten sei eine Betriebsänderung durchgeführt worden, ohne zuvor einen Interessenausgleich mit der Personalvertretung Kabine versucht zu haben.

Body Teil 2

Entscheidung

Der Antrag auf Zahlung war mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da selbst ein stattgebendes Urteil aufgrund der Anordnung des Zwangsvollstreckungsverbots des Insolvenzgerichts nicht hätte vollstreckt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 2.5.2019 – IX ZB 67/18, ZInsO 2019, S. 1160).

Die Feststellungsklage war unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 83 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 TVPV zustand. Die Schuldnerin hatte die Betriebsänderung i. S. d. § 80 TVPV, also die Kündigungen des Kabinenpersonals, nicht durchgeführt, ohne zuvor über diese einen Interessenausgleich einschließlich der Anrufung der Einigungsstelle hinreichend versucht zu haben. Bei gesetzeskonformer Auslegung bezog sich der tarifvertragliche Verhandlungsanspruch der Personalvertretung Kabine nach § 83 Abs. 3 TVPV nur auf den Versuch einer Einigung über kabinenpersonalbezogene Maßnahmen. Auf sonstige von der Schuldnerin zur Stilllegung des ganzen Flugbetriebs als betriebliche Organisationseinheit vorgenommene Maßnahmen, wie die Kündigung der Piloten, kam es nicht an.

Teaser

Tarifliche Rechtsnormen haben eine – nur – geltungsbereichsbezogene Wirkung zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen i. S. d. § 1 Abs. 1 TVG.

Der persönliche Geltungsbereich eines Tarifvertrags, durch den nach § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nur für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe eine Vertretung errichtet ist, beschränkt sich auf diese Gruppe und erlaubt nicht den Versuch oder den Abschluss von Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber, die nicht vom Geltungsbereich erfasste Arbeitnehmer betrifft.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 21.1.2020 – 1 AZR 149/19, 1 AZR 295/19 u. a.

Referenz Ausgabe
Body Teil 3

Konsequenzen

Tarifliche Regelungen zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs, die der gesetzlichen Norm des § 113 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BetrVG nachgebildet sind, bezwecken – wie das Gesetz auch – zum einen den präventiven Schutz der Einhaltung des auf einen Interessenausgleichsversuch gerichteten Verhandlungsanspruchs des Betriebsrats. Zum anderen wird die Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Verhandlungsanspruchs, jedenfalls dann, wenn infolge der Betriebsänderung Arbeitnehmer entlassen werden oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erleiden, durch das Entstehen eines individuellen Abfindungsanspruchs sanktioniert (vgl. BAG, Urt. v. 12.2.2019 – 1 AZR 279/17, AuA 7/19, S. 437).

§ 1 Abs. 1 TVG eröffnet den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, in einem Tarifvertrag Rechtsnormen zur Ordnung betriebsverfassungsrechtlicher Fragen zu vereinbaren. Zu solchen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsnormen gehören auch Bestimmungen, die – wie hier der TVPV – die Errichtung einer Vertretung für Arbeitnehmer des Flugbetriebs vorsehen und die Beziehungen zwischen dieser Interessenvertretung und dem Arbeitgeber näher ausgestalten. Wird eine solche Interessenvertretung, die auf der Grundlage des § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG durch einen Tarifvertrag errichtet ist, im Hinblick auf den persönlichen Geltungsbereich auf eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern beschränkt, können wegen der normativen Wirkung des § 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 TVG auch nur Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber abgeschlossen werden, die diese Gruppe betreffen.

Body Teil 4

Praxistipp

Eine tarifliche Regelung eines nur für einen beschränkten Arbeitnehmerkreis geltenden Tarifvertrags, nach welcher sich der Inhalt des mit dem Betriebsrat oder der Personalvertretung zu verhandelnden Interessenausgleichs auf das „Ob“, „Wann“ und „Wie“ einer Stilllegung bezieht, kann immer nur den konkreten Arbeitnehmerkreis betreffen. Der Verhandlungsanspruch umfasst daher nur solche Maßnahmen des Arbeitgebers, die – unter Berücksichtigung der Tarifpluralität – ausschließlich das vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasste Personal betreffen.

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Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal

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Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal

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Abschnitt 3

Hinweis: Der Senat hat in einem Parallelverfahren (6 AZR 16/22) die Revision gegen das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 9.12.2021 (5 Sa 981/21) ebenfalls zurückgewiesen.

Pressemitteilung Nr. 42/22 des BAG vom 8.11.2022