Massenentlassungsanzeige: Betriebsbegriff
Problempunkt
Der Kläger war ein bei der Air Berlin beschäftigter Pilot, der im Rahmen der Insolvenz betriebsbedingt wegen Stilllegung des Betriebs gekündigt worden ist. Nach § 17 Abs. 1 KSchG muss der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige erstatten, bevor er in einem Betrieb eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Damit hat der deutsche Gesetzgeber die unionsrechtliche Verpflichtung aus der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) umgesetzt. Die Anzeige ist für den jeweiligen Betrieb gesondert zu erstatten. Hierbei sind bestimmte Muss-Angaben (etwa die regelmäßige Anzahl der Beschäftigten) bezogen auf den jeweiligen Betrieb zwingend vorzunehmen. Die Air Berlin unterhielt ihren Flugbetrieb an insgesamt zehn Stationen in Deutschland und beschäftigte drei „Arten“ von Personal: das Cockpit-, Kabinen- und Bodenpersonal. Die Tarifverträge, die auch die betriebsverfassungsrechtliche Struktur regeln, gingen von drei Betrieben (Cockpit, Kabine und Boden) aus. Der Arbeitgeber hat diese Betriebe auch der Erstattung der Massenentlassungsanzeige zugrunde gelegt und diese jeweils für die Betriebe Cockpit, Kabine und Boden am Sitz der Arbeitgeberin in Berlin erstattet. Auch die Muss-Angaben wurden (aus Sicht der Arbeitgeberin folgerichtig) nur bezogen auf die Mitarbeiter des jeweiligen Betriebs erstattet. In der Massenentlassungsanzeige für das Cockpitpersonal fanden sich daher keine Angaben zum Kabinen- oder Bodenpersonal.
Der Kläger hatte – in den ersten beiden Instanzen erfolglos – argumentiert, dass es für den Betriebsbegriff des § 17 Abs. 1 KSchG nicht auf die (hier: aus dem Tarifvertrag resultierenden) kollektivrechtlichen Regelungen ankomme, sondern der Betriebsbegriff für die Massenentlassungsanzeige unter Beachtung europarechtlicher Vorgaben autonom auszulegen sei. Danach komme es insbesondere darauf an, wo üblicherweise die Auswirkungen einer Massenentlassung entstehen. Daher sei für einen Betrieb i. S. d. § 17 Abs. 1 KSchG nur erforderlich, dass in einem Unternehmen eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität besteht, die zur Erledigung einer oder mehrerer konkreter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt. Die Einheit müsse weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen. Hieraus folge, dass die Stationen jeweils als Betrieb anzusehen seien, da die Arbeitnehmer des Cockpit-, Kabinen- und Bodenpersonals diesen zugeordnet waren und über eine Leitung (jedenfalls in Form zuständiger Ansprechpartner) verfügten. Die Massenentlassungsanzeige hätte daher bezogen auf die jeweiligen Stationen gesondert bei den dort zuständigen Agenturen für Arbeit erfolgen müssen; auch hätten sich die Angaben auf alle Arbeitnehmergruppen der jeweiligen Station beziehen müssen.
Entscheidung
Das BAG ist der Argumentation des Klägers gefolgt und hat entschieden, dass der Betriebsbegriff im Rahmen der Massenentlassungsanzeige autonom auszulegen ist. Hieraus folgt, dass die Stationen bei der Air Berlin eigene Betriebe waren. Folglich hätte die Massenentlassungsanzeige für die (im Falle des Klägers) der Station Düsseldorf zugeordneten Piloten bei der dafür zuständigen Agentur für Arbeit in Düsseldorf erfolgen müssen. Dort traten bei typisierender Betrachtung die Auswirkungen der Massenentlassung auf. Die Anzeige hätte sich zudem nicht auf Angaben zum Cockpitpersonal beschränken dürfen, sondern hätte vielmehr auch das der Station zugeordnete Boden- und Kabinenpersonal erfassen müssen. Für den Betriebsbegriff der MERL ist ohne Belang, dass diese Beschäftigtengruppen kollektivrechtlich in andere Vertretungsstrukturen eingebettet waren.
Das BAG hat damit der bisherigen Ansicht, dass der Betriebsbegriff des § 17 Abs. 1 KSchG in Anlehnung an den betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff zu definieren ist, eine Absage erteilt.
Konsequenzen
Das BAG bestätigt mit seiner Entscheidung, dass es nunmehr im deutschen Arbeitsrecht vier eigenständige Betriebsbegriffe gibt, die nicht notwendigerweise deckungsgleich sind:
- denjenigen i. S. d. MERL für Massenentlassungen,
- denjenigen i. S. d.Betriebsübergangsrichtlinie,
- den betriebsverfassungsrechtlichen und
- den kündigungsrechtlichen.
Bei Massenentlassungen kann das europarechtliche Verständnis des Betriebsbegriffs nunmehr dazu führen, dass Schwellenwerte überhaupt nicht mehr erreicht werden, da die Betriebe selbst zu klein sind (eine Massenentlassungsanzeige kommt erst ab 20 regelmäßig Beschäftigten im Betrieb in Betracht). Die Folge kann man als eine Atomisierung des Betriebsbegriffs bezeichnen.
Das einer Massenentlassungsanzeige vorgeschaltete Konsultationsverfahren ist nach wie vor mit dem jeweiligen Betriebsrat durchzuführen. Da insoweit ein anderer Betriebsbegriff gelten kann, kann dies zu dem Ergebnis führen, dass für einen Betrieb i. S. d. MERL mehrere Betriebsräte zu konsultieren sind, die alle wiederum unterschiedlich auf die Konsultation reagieren können. So wären im Falle der Air Berlin drei Kollektivorgane (Cockpit, Kabine und Boden) für einen Betrieb (jeweilige Station) zu konsultieren gewesen.
Praxistipp
Da eine Verkennung des Betriebsbegriffs bei der Erstattung von Massenentlassungsanzeigen zur Unwirksamkeit aller Kündigungen führt, ist Arbeitgebern dringend anzuraten, bei Massenentlassungen in Zukunft noch genauer zu prüfen, was der hierfür relevante Betrieb ist. Bei Massenentlassungen wird der Arbeitgeber grundsätzlich von mehr Betrieben innerhalb seines Unternehmens ausgehen müssen als bisher. Ist die Definition des Betriebs nicht eindeutig möglich, ist der Arbeitgeber gut beraten, mehrere alternative Szenarien anzunehmen und für jedes Szenario gleichzeitig die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Dies kann dann auch dazu führen, dass mehrere (alternative) Massenentlassungsanzeigen zu stellen sind. Nur so kann in Zweifelsfällen sichergestellt werden, dass, unabhängig davon, wie ein Arbeitsgericht am Ende den konkreten Betrieb definiert, auch insoweit eine wirksame Massenentlassungsanzeige existiert.
#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).
Massenentlassungsanzeige: Betriebsbegriff
Massenentlassungsanzeige: Betriebsbegriff
