Kündigungsrecht
Problempunkt
Der Kläger war bei dem Beklagten als Lkw-Fahrer beschäftigt. Am 11.10.2014, einem arbeitsfreien Tag, konsumierte er im privaten Umfeld
Problempunkt
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer Kündigung.
Nachdem der – nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellte – Kläger nach längerer
Problempunkt
Zwischen den Parteien war strittig, ob ihr bis zum 31.12.2011 befristet vereinbartes Arbeitsverhältnis über dieses Datum hinaus
Problempunkt
Der Kläger war seit 2006 bei der Beklagten, einem IT-Unternehmen, als Diplominformatiker/Softwareentwickler angestellt. Die Beklagte
Problempunkt
Nach der Rechtsprechung des BAG muss eine Kündigung bestimmt und unmissverständlich erklärt werden (vgl. etwa Urt. v. 15.3.1991 - 2 AZR
Problempunkt
Der Kläger war Gesellschafter und teilweise Geschäftsführer von Gesellschaften, die ein Hotel betrieben. Nach fünfzehn Jahren übernahm
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten und über Vergütungsansprüche des Klägers. Dieser war
Problempunkt
Die Arbeitgeberin kündigte dem seit ca. 28 Jahren bei ihr beschäftigten, schwerbehinderten Kläger außerordentlich fristlos und vorsorglich
Problempunkt
Gem. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. SGB III (Lösungstatbestand) tritt eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ein, wenn die oder der
Problempunkt
Im Fall betriebsbedingter Kündigungen mehrerer Arbeitnehmer ist stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 KSchG erfüllt sind
Problempunkt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen (Verdachts-)Kündigung. Der Kläger, der bei dem beklagten Land als
Problempunkt
Im Rahmen eines Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahrens stritten die Parteien u. a. über die Einstandspflicht des beklagten
