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Problempunkt
Ende 1997 verhängte der Arbeitgeber, bei dem der Kläger als Sofware-Entwickler tätig war, eine Urlaubssperre. Von seinem UrlaubsanspruchProblempunkt
In § 2 des Arbeitsvertrags mit dem Mitarbeiter vom 26.10.1999 ist u.a. vereinbart: "Entsprechend seiner Tätigkeit wird der ArbeitnehmerProblempunkt
Bei der Beklagten war ein Gleitzeitsystem mit einer Normalarbeitszeit von 8.00 Uhr bis 15.45 Uhr etabliert. Nach der zugrunde liegendenProblempunkt
Nach der Richtlinie 96/71/EG hatten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass bestimmte Unternehmen den in ihr Hoheitsgebiet entsandten
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Der Mitarbeiter war als Werksschutzfachkraft bei einem Unternehmen der Bewachungs- und Sicherheitsbranche beschäftigt. Sein im
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Die Parteien streiten über einen Antrag auf Zustimmungsersetzung. Der Arbeitgeber hat sich selbst - auch durch eine entsprechende
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Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf höheres Weihnachtsgeld für das Jahr 2002. Auslöser für die Streitigkeit ist
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Zwischen dem Kläger (Arbeitnehmer) und der Beklagten (Arbeitgeberin) bestand ein Arbeitsvertrag in dem es u. a. heißt: "Für das
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"Die Klägerin war im Sommer 1996 zur Geburt ihres Kindes in Mutterschaftsurlaub, anschließend (bis Mitte 1997) in Erziehungsurlaub
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Die Mitarbeiterin war seit 1994 bei einer Unternehmensberatung tätig und schied im Februar 1997 auf eigenen Wunsch aus. Im
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"Aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde der Klägerin ein Zeugnis erteilt, in dem ihr die Beklagte bestätigte, dass sie
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"Es ist vielfach üblich geworden, als Abschluss eines Zeugnisses eine Dankes-Bedauerns-Formel mit Zukunftswünschen anzubringen