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Ende 1997 verhängte der Arbeitgeber, bei dem der Kläger als Sofware-Entwickler tätig war, eine Urlaubssperre. Von seinem Urlaubsanspruch
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In § 2 des Arbeitsvertrags mit dem Mitarbeiter vom 26.10.1999 ist u.a. vereinbart: "Entsprechend seiner Tätigkeit wird der Arbeitnehmer
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Bei der Beklagten war ein Gleitzeitsystem mit einer Normalarbeitszeit von 8.00 Uhr bis 15.45 Uhr etabliert. Nach der zugrunde liegenden
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Nach der Richtlinie 96/71/EG hatten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass bestimmte Unternehmen den in ihr Hoheitsgebiet entsandten

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Der Mitarbeiter war als Werksschutzfachkraft bei einem Unternehmen der Bewachungs- und Sicherheitsbranche beschäftigt. Sein im

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Die Parteien streiten über einen Antrag auf Zustimmungsersetzung. Der Arbeitgeber hat sich selbst - auch durch eine entsprechende

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Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf höheres Weihnachtsgeld für das Jahr 2002. Auslöser für die Streitigkeit ist

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Zwischen dem Kläger (Arbeitnehmer) und der Beklagten (Arbeitgeberin) bestand ein Arbeitsvertrag in dem es u. a. heißt: "Für das

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"Die Klägerin war im Sommer 1996 zur Geburt ihres Kindes in Mutterschaftsurlaub, anschließend (bis Mitte 1997) in Erziehungsurlaub

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Die Mitarbeiterin war seit 1994 bei einer Unternehmensberatung tätig und schied im Februar 1997 auf eigenen Wunsch aus. Im

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"Aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde der Klägerin ein Zeugnis erteilt, in dem ihr die Beklagte bestätigte, dass sie

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"Es ist vielfach üblich geworden, als Abschluss eines Zeugnisses eine Dankes-Bedauerns-Formel mit Zukunftswünschen anzubringen

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