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Rechtsprechung

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In § 2 des Arbeitsvertrags mit dem Mitarbeiter vom 26.10.1999 ist u.a. vereinbart: "Entsprechend seiner Tätigkeit wird der Arbeitnehmer in

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Bei der Beklagten war ein Gleitzeitsystem mit einer Normalarbeitszeit von 8.00 Uhr bis 15.45 Uhr etabliert. Nach der zugrunde liegenden

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Der Mitarbeiter war als Werksschutzfachkraft bei einem Unternehmen der Bewachungs- und Sicherheitsbranche beschäftigt. Sein im

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Zwischen dem Kläger (Arbeitnehmer) und der Beklagten (Arbeitgeberin) bestand ein Arbeitsvertrag in dem es u. a. heißt: "Für das

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Die Beklagte betreibt bundesweit 117 Einzelhandelsfilialen. Die Klägerin war bei ihr als Verkäuferin tätig und dabei als "Teamcoach"

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Die Arbeitgeberin betreibt ein Möbelhaus mit mehr als 300 Beschäftigten. In 2002 und 2003 hatte sie des öfteren freie Stellen

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Der Kläger ist seit Juni 1993 bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen als Montierer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält folgende

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Die Arbeitgeberin hatte das seit Juni 1976 mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis als Betonbauer mit Wirkung zum 31. Mai 1996

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Der Kläger konnte seine Beschäftigung als Müller aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. Nach dem Bezug von Krankengeld

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"Der Kläger war seit längerer Zeit bei demselben Arbeitgeber beschäftigt und bezog von Anfang 1994 bis zur Aussteuerung am 4. Juli 1995

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Der Kläger (Arbeitnehmer) ist bei der Beklagten (Arbeitgeberin) mit einer - gemäß Tarifvertrag - täglichen Arbeitszeit von 7,8 Stunden als

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Der Mitarbeiter erhielt lt. Arbeitsvertrag eine "freiwillige, jederzeit widerrufliche und anrechenbare betriebliche Ausgleichszulage". Auf

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