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Entscheidungen kommentiert

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Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1.6.2001 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Sie befand sich u. a. vom 1.1.2013

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Der Kläger war bei der Beklagten, die Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt

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Der 1965 geborene ledige Kläger, der keiner Person unterhaltsverpflichtet ist und einen GdB von 50 hat, war seit dem 1.4.1996 bei der

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Der Arbeitnehmer ist bei der Beklagten bereits einige Jahre beschäftigt. Welche Stelle er genau bekleidet, ist zwischen den Parteien im

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Kapitalgesellschaften mit i. d. R. mehr als 2.000 Arbeitnehmern haben einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat zu bilden (vgl. § 1 Abs. 1

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Die Beschwerdeführerin, ein Unternehmen der Unterhaltungsindustrie, richtete sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das

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Die Beklagte fordert vom Kläger im Zusammenhang mit einer Klage auf Vergütung aus Annahmeverzug widerklagend Auskunft über von der Agentur

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Nach den §§ 164 Abs. 1, 151 Abs. 1 SGB IX sind öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Bewerber

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Der Kläger wurde im Juni 2010 von der Beklagten als Datenschutzbeauftragter gem. § 4f BDSG a. F. bestellt. Zum Zeitpunkt der

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Der Kläger war bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag sollten alle beiderseitigen Ansprüche aus dem

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Vorliegend war der Kläger im Rahmen eines Heimarbeitsverhältnisses als Bauingenieur/Programmierer für die Beklagte tätig. Ab Dezember 2013

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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung. Die Klägerin war seit 2009 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei

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