Entscheidungen kommentiert
Problempunkt
Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1.6.2001 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Sie befand sich u. a. vom 1.1.2013
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Der Kläger war bei der Beklagten, die Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt
Problempunkt
Der 1965 geborene ledige Kläger, der keiner Person unterhaltsverpflichtet ist und einen GdB von 50 hat, war seit dem 1.4.1996 bei der
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Der Arbeitnehmer ist bei der Beklagten bereits einige Jahre beschäftigt. Welche Stelle er genau bekleidet, ist zwischen den Parteien im
Problempunkt
Kapitalgesellschaften mit i. d. R. mehr als 2.000 Arbeitnehmern haben einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat zu bilden (vgl. § 1 Abs. 1
Problempunkt
Die Beschwerdeführerin, ein Unternehmen der Unterhaltungsindustrie, richtete sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das
Problempunkt
Die Beklagte fordert vom Kläger im Zusammenhang mit einer Klage auf Vergütung aus Annahmeverzug widerklagend Auskunft über von der Agentur
Problempunkt
Nach den §§ 164 Abs. 1, 151 Abs. 1 SGB IX sind öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Bewerber
Problempunkt
Der Kläger wurde im Juni 2010 von der Beklagten als Datenschutzbeauftragter gem. § 4f BDSG a. F. bestellt. Zum Zeitpunkt der
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Der Kläger war bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag sollten alle beiderseitigen Ansprüche aus dem
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Vorliegend war der Kläger im Rahmen eines Heimarbeitsverhältnisses als Bauingenieur/Programmierer für die Beklagte tätig. Ab Dezember 2013
Problempunkt
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung. Die Klägerin war seit 2009 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei
