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Aktuelles

Ausgleichsanspruch bei mehr als 48 Stunden Wochenarbeitszeit

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die in der Woche mehr als 48 Stunden arbeiten, haben einen Ausgleichsanspruch direkt aus EU-Recht (EuGH, Urt. v

Auslegung von Bezugnahmeklauseln bei Betriebsübergang

Das BAG bekräftigte seine Rechtsprechung, wonach eine kleine dynamische Verweisung nur unter besonderen Umständen als Tarifwechselklausel ausgelegt

EuGH soll über Vertretungsbefristung entscheiden

Das BAG hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob seine Rechtsprechung, wonach der Arbeitgeber auch bei ständigem Vertretungsbedarf einen

Einsicht in Personalakte nach Beschäftigungsende

Der Mitarbeiter kann bei einem berechtigten Interesse auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses verlangen, seine Personalakte einzusehen (BAG, Urt. v

Literaturtipp: Das gesamte Arbeitsrecht

Von der Walhalla Fachredaktion, 4. Auflage, Walhalla Fachverlag, Regensburg 2010, 1.160 Seiten, Preis: 19,90 Euro

Literaturtipp: Unternehmensumstrukturierung

Von Dr. Rainer Sieg und Prof. Dr. Frank Maschmann, 2., neubearbeitete Auflage 2010, Verlag C. H. Beck, München 2010, 442 Seiten, Preis: 68 Euro

Kleinbetriebsklausel bei mehreren Betriebsstätten

Unterhält ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten, werden die Arbeitnehmer für die Frage der Anwendbarkeit der Kleinbetriebsklausel in § 23 Abs. 1

EuGH entscheidet über Haushaltsbefristung

Das BAG hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es gegen EU-Recht verstößt, wenn öffentliche Arbeitgeber die Möglichkeit einer Haushaltsbefristung nach §

Bindung der Betriebsrente an die Entgeltentwicklung

Eine Dienstvereinbarung, die die Entwicklung der Betriebsrenten an die Gehaltsänderungen der aktiven Mitarbeiter knüpft, ist nur wirksam, soweit die

Betriebsrentenanpassung bei Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft

Rentner- und Abwicklungsgesellschaften müssen die Kosten für Betriebsrentenanpassungen nicht aus ihrem Vermögen aufbringen; zudem ist ihnen eine

Tarifliche Öffnung für betriebliche Bündnisse für Arbeit

Eine Vorschrift in einem Flächentarifvertrag, wonach die Tarifvertragsparteien einer Abänderung der festen Arbeitsbedingungen durch eine

Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 GG

Der Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jedem Deutschen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern zu