Aktuelles
Ausgleichsanspruch bei mehr als 48 Stunden Wochenarbeitszeit
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die in der Woche mehr als 48 Stunden arbeiten, haben einen Ausgleichsanspruch direkt aus EU-Recht (EuGH, Urt. v
Auslegung von Bezugnahmeklauseln bei Betriebsübergang
Das BAG bekräftigte seine Rechtsprechung, wonach eine kleine dynamische Verweisung nur unter besonderen Umständen als Tarifwechselklausel ausgelegt
EuGH soll über Vertretungsbefristung entscheiden
Das BAG hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob seine Rechtsprechung, wonach der Arbeitgeber auch bei ständigem Vertretungsbedarf einen
Einsicht in Personalakte nach Beschäftigungsende
Der Mitarbeiter kann bei einem berechtigten Interesse auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses verlangen, seine Personalakte einzusehen (BAG, Urt. v
Literaturtipp: Das gesamte Arbeitsrecht
Von der Walhalla Fachredaktion, 4. Auflage, Walhalla Fachverlag, Regensburg 2010, 1.160 Seiten, Preis: 19,90 Euro
Literaturtipp: Unternehmensumstrukturierung
Von Dr. Rainer Sieg und Prof. Dr. Frank Maschmann, 2., neubearbeitete Auflage 2010, Verlag C. H. Beck, München 2010, 442 Seiten, Preis: 68 Euro
Kleinbetriebsklausel bei mehreren Betriebsstätten
Unterhält ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten, werden die Arbeitnehmer für die Frage der Anwendbarkeit der Kleinbetriebsklausel in § 23 Abs. 1
EuGH entscheidet über Haushaltsbefristung
Das BAG hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es gegen EU-Recht verstößt, wenn öffentliche Arbeitgeber die Möglichkeit einer Haushaltsbefristung nach §
Bindung der Betriebsrente an die Entgeltentwicklung
Eine Dienstvereinbarung, die die Entwicklung der Betriebsrenten an die Gehaltsänderungen der aktiven Mitarbeiter knüpft, ist nur wirksam, soweit die
Betriebsrentenanpassung bei Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft
Rentner- und Abwicklungsgesellschaften müssen die Kosten für Betriebsrentenanpassungen nicht aus ihrem Vermögen aufbringen; zudem ist ihnen eine
Tarifliche Öffnung für betriebliche Bündnisse für Arbeit
Eine Vorschrift in einem Flächentarifvertrag, wonach die Tarifvertragsparteien einer Abänderung der festen Arbeitsbedingungen durch eine
Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 GG
Der Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jedem Deutschen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern zu