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Problempunkt
Die 54 Jahre alte, verheiratete Klägerin ist seit 1987 bei der Beklagten, die einen Lebensmittelmarkt betreibt, als teilzeitbeschäftigte
Problempunkt
Das BAG hatte über die Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber einseitig festgesetzten Annahmefrist für die vorbehaltlose Annahme einer
Problempunkt
Die Beklagte hat wegen einer Betriebsstättenverlegung der Klägerin im Wege der Änderungskündigung angeboten, am neuen Standort für sie
Problempunkt
Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen des Lebensmittel-Einzelhandels, versucht seit einigen Jahren, prozessuale Auseinandersetzungen durch
Problempunkt
Der Kläger war bei der Beklagten, einem öffentlichen Busunternehmen, seit 16 Jahren als Busfahrer beschäftigt. Er war seit dem 16.3.2004
Problempunkt
§ 84 Abs. 2 Neuntes Buch SGB IX legt dem Arbeitgeber zugunsten von Beschäftigten, die länger als sechs Wochen innerhalb eines Jahres
Problempunkt
Die Beklagte betreibt bundesweit Verbrauchermärkte, darunter auch die Sparte "e". Sie ist in drei Vertriebscenter mit je einem
Problempunkt
Der Kläger ist seit dem 10.7.1972 bei der Beklagten, einer Behörde der Bundeswehr, beschäftigt. Ihm steht ein PC mit Internetzugang zur
Problempunkt
In der vorliegenden Entscheidung ging es um die interessante juristische Frage, ob und in welchem Umfang ein Arbeitgeber die ZustimmungProblempunkt
Der Kläger war seit April 2002 bei der Beklagten tätig. Der ebenfalls im April geschlossene Anstellungsvertrag enthielt die Anschrift
Problempunkt
Die Klägerin war seit dem 1. Mai 1998 mit einem auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag bei der Beklagten beschäftigt. Im September
Problempunkt
Die Klägerin war zum 1. Januar 1998 von der Beklagten, einer in mehreren Bundesländern tätigen Betriebskrankenkasse (BKK) als
Problempunkt
Nach Ausspruch der Kündigung tritt für den Arbeitgeber ein Zeitraum der Ungewissheit ein: Reicht der Betroffene Kündigungsschutzklage ein
Problempunkt
Ein angestellter Arzt war vom 8.9.2003 bis zum 16.1.2004 wegen Hirnhautentzündung krankgeschrieben. Am 27.12.2003 bis zum 3.1.2004 - also
Problempunkt
Der Kläger war als Kameraassistent seit 1967 bei der beklagten Rundfunkanstalt beschäftigt. Bis 1989 stand dem Kläger ein persönlicherProblempunkt
Der Kläger, der im Wintersemester 2002/03 im 41. Semester studierte, war bei der Beklagten seit 1990 im Bodendienst als "studentische
Problempunkt
Die Klägerin war seit 1989 als Sachbearbeiterin an einer Musik- und Kunsthochschule in Teilzeit tätig. Der Kreistag beschloss im Dezember
Problempunkt
Die Klägerin war bei der Beklagten als Zeitungsausträgerin beschäftigt. Die Verteilung der Druckerzeugnisse erfolgte jeweils sonntags
Problempunkt
Der Kläger war langjährig Ausbilder im Berufsfortbildungswerk der Beklagten für die holzgewerbliche Ausbildung. In § 25 des für das
Problempunkt
Die Klägerin war bei der Beklagten als Auszeichnerin/Kommissioniererin beschäftigt. Nach einer Bandscheibenoperation konnte sie
Problempunkt
Dem schwerbehinderten Kläger war von seinem Arbeitgeber gekündigt worden. Der Arbeitgeber hatte die Zustimmung der HauptfürsorgestelleProblempunkt
Die Klägerin arbeitete bei der Beklagten seit 17.5.1999 als "Promotion-Mitarbeiterin", seit dem 21.7.1999 war sie arbeitsunfähig krank
Problempunkt
In dem vom BAG entschiedenen Fall haben sich die Parteien darüber gestritten, ob die Kündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen
Problempunkt
Der Kläger war seit November 1997 bei der Beklagten, die eine Unternehmensberatungs- und Vertriebsgesellschaft betreibt, als Berater
Problempunkt
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1. Oktober 1998 als gastgewerbliche Mitarbeiterin tätig. Am 5. Oktober 1998 wurde bei ihr eine
Problempunkt
Die Beklagte sprach gegenüber dem Kläger, welcher im Ausbildungszentrum - eine Anstalt öffentlichen Rechts - der Beklagten tätig warProblempunkt
Der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 70 schwerbehindert. Er ist seit 1993 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Vom 4
Problempunkt
In dem vom BAG entschiedenen Fall stritten die Parteien im Rahmen einer Kündigungsschutzklage darüber, ob der Kläger in der Klageschrift
Problempunkt
In dem vom BAG abschließend entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten
Problempunkt
Gemäß § 17 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige erstatten