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das Jahr ist fast vorüber, wir befinden uns im Endspurt – für viele von uns der stressigste Teil des Jahres, tauchen doch gerne einmal Fristen auf

Hinweispflichten des Arbeitgebers

Standpunkt der Rechtsprechung

Der EuGH hat zur Hinweispflicht entschieden (EuGH, Urt. v. 6.11.2018 – C-629/16), dass

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Rechtliche Grundlagen

Der Terminus „Scheinselbstständigkeit“ bezeichnet Konstellationen, in denen eine Person zwar formal als selbstständiger

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Der vorliegende Beitrag stellt bewusst nicht den formellen Ablauf der Wahl selbst mit all seinen Hürden dar. Wir verweisen diesbezüglich ausdrücklich

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dieses Mal möchte ich die Gelegenheit nutzen und Ihnen danken. Danke, dass Sie sich die Zeit nehmen und auf Qualität setzen, Qualität in gedruckter

Gig-Economy und Plattformarbeit: Selbständigkeit oder verstecktes Arbeitsverhältnis? Die rechtliche Einordnung

Die Zahl der Unternehmen, insbesondere im produzierenden Bereich, die „Standortverlagerungen“ ins Ausland prüft, bereits plant oder schon umsetzt

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In diesem Beitrag soll es um diese Mitwirkung gehen. Betrachtet werden dabei

  • schwangere Arbeitnehmerinnen,
  • schwerbehinderte Menschen und
  • Initiatoren
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Als „Schmiergelder“ werden solche Zahlungen bezeichnet, die erfahrungsgemäß den „Geschmierten“ in einer meist nicht mehr näher aufklärbaren Form daran

Seit der CCOO-Entscheidung des EuGH vom 14.5.2019 steht fest, dass Arbeitgeber ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der

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Dass der gesetzliche Mindesturlausanspruch des BUrlG von 24 Werktagen, was bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage sind, insbesondere in Bereichen, in

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Die industrielle Logik des 20. Jahrhunderts war brillant in stabilen Umwelten: Prozesse standardisieren, Bestände minimieren, Durchlaufzeiten drücken

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Christoph Abeln, Campus Verlag, September 2025, Hardcover, 220 Seiten, Preis: 34 Euro

Veränderungen kommen oft schleichend und viele Manager erkennen

Boris Kaehler, Springer Gabler Berlin, Heidelberg, 3. Auflage November 2025, Hardcover, 349 Seiten, Preis: 64,99 Euro

Für Führungskräfte ist Führen

Tobias Gostomzyk, Joachim Jahn und Hildegard Becker-Toussaint (Hrsg.), C. H. Beck Verlag, Oktober 2025, Hardcover, 204 Seiten, Preis: 24,90 Euro

Das

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 29.7.2025 – 5 SLa 44/24; rk.) bestätigte die Verurteilung einer Stadt zur Zahlung einer Entschädigung an einen

Der Arbeitgeber teilte dem Personalrat mit, dass er entgegen der bisherigen Praxis bei der Aufstockung des Teilzeitvolumens keine Mitbestimmung mehr

Das Thüringer LAG entschied am 14.8.2025 (2 Sa 402/22, Rev. zugelassen), dass die Klägerin rückwirkend ab dem 1.1.2021 Anspruch auf Vergütung nach der

Nach § 1 Abs. 1b AÜG n. F. darf ein Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen

Arbeitgeber, die zusätzliche Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung für ihre Beschäftigten leisten, erhalten den bAV-Förderbetrag als staatliche

Nach Abschluss einer Betriebsprüfung und dem Vorliegen des abschließenden Betriebsprüfungsberichts sind die Tätigkeiten für die Unternehmen noch nicht

Ein Unternehmen hatte mit einem Direktor einen Dienstwagenüberlassungsvertrag abgeschlossen, auf dessen Basis dem Angestellten ein Dienstwagen der

Ein Unternehmen beschäftigt regelmäßig mehr als 2.000 Arbeitnehmer bundesweit in mehreren Modemärkten. Eine Mitarbeiterin nahm im Jahr 1994 eine

Die §§ 12 ff. HinSchG verpflichten Arbeitgeber mit i. d. R. 50 oder mehr Beschäftigten zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle.

Ein

Ein 30-jähriger Mitarbeiter war seit 2019 bei einem Unternehmen als Be- und Entlader beschäftigt. Am 22.10.2024 sah der Gruppenleiter E. ihn vor der

● Problempunkt

Ein Verwaltungsanstellter J war seit Januar 2008 bei der Stadt Iserlohn gegen ein monatliches Tarifentgelt von 3.700 Euro brutto

● Problempunkt

Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen des Bekleidungseinzelhandels, hatte in einer Filiale mit mehr als 200 Mitarbeitern Headsets

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● Problempunkt

Die Klägerin war bei der Beklagten vom 1.12.2012 bis 31.5.2022 beschäftigt. Ab dem 8.12.2018 bis zum 30.9.2019 war sie arbeitsunfähig

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● Problempunkt

Die Klägerin, eine Klinikärztin mit 30 Stunden pro Woche, wurde im Dienstplan regelmäßig von Montag bis Freitag je sechs Stunden von 7

● Problempunkt

Die Klägerin war bei der Beklagten als Pflegeassistentin beschäftigt. Sie kündigte ihr Arbeitsverhältnis durch ein auf den 4.5.2022

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